Das Besitzrecht, das einem Leasingnehmer zusteht, ist nicht identisch mit den Eigentumsrechten des Leasinggebers. Deshalb hat der BGH das Recht des Leasinggebers bestätigt, nach einem Unfall sowohl den Reparaturbetrieb vorzugeben, als auch die fiktive Abrechnung zu verweigern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Schadenabwicklung von Verkehrsunfällen im Leasingfall befasst: In einem Urteil vom 29.1.2019 bestätigte das oberste Gericht der Bundesrepublik, dass ein Leasinggeber als Eigentümer berechtigt ist, Weisungen im Hinblick auf die Durchführung der Reparatur oder auch im Hinblick auf eine Verweigerung der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung zu setzen (AZ: VI ZR 481/17).
Dem Leasingvertrag lagen im verhandelten Fall gebräuchliche Leasingbedingungen zugrunde, die beinhalteten, dass nach einem Verkehrsunfall der Leasinggeber durch den Leasingnehmer zu informieren ist und mit der Durchführung der Reparatur grundsätzlich ein vom Leasinggeber anerkannter Betrieb zu beauftragen ist.
In dem konkreten Fall hatte der Leasingnehmer einen Kostenvoranschlag eingeholt und machte die Reparaturkosten fiktiv gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend, der wiederum eine Freigabeerklärung des Leasinggebers einforderte. Das Amtsgericht (AG) Leipzig (Urteil vom 19.12.2016, AZ: 107 C 6843/16) und das Landgericht (LG) Leipzig (Urteil vom 13.11.2017, AZ: 7 S 12/17) haben der Klage der Leasingnehmers stattgegeben.
Besitzrecht nicht identisch mit Eigentumsrechten
Die grundsätzliche Frage, inwieweit ein Leasingnehmer, der zwar nicht Eigentümer, aber Besitzer des Leasingfahrzeuges ist, einen Verkehrsunfall fiktiv abrechnen kann, wurde nun erstmalig durch den BGH entschieden. Dieser hat sehr deutlich klargestellt, dass das Besitzrecht, das dem Leasingnehmer zusteht, nicht identisch ist mit den Eigentumsrechten des Leasinggebers.
Dem Leasingnehmer stehe zwar ein Schadenersatzanspruch für die Unmöglichkeit der Nutzung der beschädigten Sache zu. Der Ersatz des Substanzschadens steht jedoch dem Eigentümer – also dem Leasinggeber zu.
Überdies bestätigt der BGH die Zulässigkeit der Klausel in Leasingverträgen, dass es der Zustimmung des Eigentümers bei der Instandsetzung des Fahrzeuges bedarf. Insoweit ist der Eigentümer der Sache – also der Leasinggeber – auch berechtigt, vorzuschreiben, dass eine konkrete Reparatur in einem bestimmten Fachbetrieb durchgeführt wird.
Der BGH interpretiert die Klausel in den Leasingverträgen wie folgt:
„Nachdem die Klägerin bisher keine Aufwendungen für die Reparatur des Kraftfahrzeugs erbracht hat, besteht ihr Schaden in der vertraglichen Verpflichtung, das Kraftfahrzeug auf ihre Kosten in einer vom Hersteller anerkannten Werkstatt reparieren zu lassen, mithin in der Belastung mit einer Verbindlichkeit (vgl. Schnauder, JuS 1992, 821, 822; Dörner, VersR 1980, 1000; Medicus, AcP 165, 115, 145). Soweit der Schaden in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, geht der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, VersR 2016, 211; vom 17. Februar 2011 – III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910; vom 6. April 2001 - V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558; jeweils mwN), nicht aber auf die Zahlung der zur Tilgung der Verbindlichkeit erforderlichen Geldbetrages.“
Folgenden Leitsatz stellte der BGH der Entscheidung voran:
Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.
Herstellergebundene Leasinggesellschaften in der Mehrzahl
Den größten Marktanteil in Deutschland halten Leasinggesellschaften, die im Eigentum eines Automobilherstellers stehen. Die Entscheidung erleichtert es mit Sicherheit den herstellergebundenen Leasinggesellschaften, Schadensteuerungsmechanismen erfolgreich zu nutzen.
Stand: 08.12.2025
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