BGH-Richter definiert Bagatellschäden
BGH-Richter Wolfgang Ball hat auf dem 3. Deutschen Autorechtstag eine klare Grenze zwischen Unfall- und Bagatellschäden gezogen.
Zwischen Unfall- und Bagatellschäden gibt es eine klare Grenze. „Bagatellschäden sind die Schäden, bei denen nur der Lack verletzt ist“, sagte Wolfgang Ball, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, beim 3. Deutschen Autorechtstag am Freitag auf dem Petersberg bei Bonn. Entsprechend würde man unter Unfallschäden die Schäden verstehen, die keine Bagatellschäden seien.
Damit hat der BGH-Richter erstmals eine klaren Grenze zwischen den Schäden gezogen und entsprechende Charakteristika von Bagatellschäden aufgezeigt. Eine Differenzierung von Blechschäden lehnte Ball ab, „da kommt man ins Ungewisse.
Vor allem für Gebrauchtwagenhändler dürften die Aussagen des BGH-Richters von entscheidender Bedeutung sein: Denn hatte der Gebrauchte einen Unfallschaden, so muss der Verkäufer auf diesen beim Verkauf hinweisen. Anders bei Bagatellschäden: hier ist kein Hinweis notwendig.
Erfolgt kein Hinweis so gelten grundsätzlich die Ausführungen des Gerichts in seinem Urteil vom 10. Oktober 2007 (VIII ZR 330/06): „Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als ,Bagatellschäden’ gekommen ist.“
Keine Floskeln über Beschaffenheit
Dem Gericht reicht es grundsätzlich nicht, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitsangabe wie „unfallfrei“ vermeiden will und stattdessen auf Floskeln wie „Unfallschäden laut Vorbesitzer Nein“ zurückgreift. Darauf hat der BGH in seinem Urteil vom 12. März 2008 klar verwiesen (VIII ZR 253/05).
Allerdings sieht es Ball als legitimes Interesse des Verkäufers an, dass dieser versucht, sein Risiko zu minimieren und Erwartungen entsprechend zu steuern. Eine Möglichkeit sind nach Ansicht Balls Zusätze wie „sicher kann man nicht sein“.
Neben der klaren Unterscheidung zwischen Unfall- und Bagatellschäden ging Ball in seinem Vortrag zur aktuellen Rechtssprechung des BGH zum Kaufrecht auf zahlreiche weitere Entscheidungen des obersten Gerichts ein.
Neben Ball sprachen weitere namhafte Referenten. So erläuterte Prof. Hans Schulte-Nölke von der Universität Osnabrück die Veränderungen im europäischen Verbraucher- und Gewährleistungsrecht. Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking ging auf aktuelle Themen des Autokaufrechts ein. ZDK-Geschäftsführer Ulrich Dilchert zeigte mögliche Konsequenzen der geplanten GVO auf Kfz-Vertrieb und -Service auf. Den Deutschen Autorechtstag haben der ZDK, der ADAC und der Bundesverband Freier Kfz-Händler (BVfK) bereits zum dritten Mal veranstaltet.
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