Das Amtsgericht Berlin-Mitte stellt klar, dass ein Gutachten nicht deswegen unbrauchbar ist, weil es sich – im Vergleich zu einem Versicherungsgutachten – durch eine andere Bewertung des übereinstimmenden Sachverhalts unterscheidet.
Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hat am 20. Dezember 2017 klargestellt, dass ein Gutachten nicht deswegen unbrauchbar ist, weil es sich – im Vergleich zu einem von der Versicherung beauftragten Gutachten – durch eine andere Bewertung des übereinstimmenden Sachverhalts unterscheidet (AZ: 104 C 3087/17). Grundsätzlich sind sogar die Kosten eines „unbrauchbaren“ oder „unrichtigen“ Gutachtens zu erstatten.
Nur wenn den Geschädigten an der Fehlerhaftigkeit ein erhebliches Mitverschulden trifft, kann er die Gutachterkosten nicht ersetzt verlangen, zum Beispiel wenn er dem Gutachter einen Vorschaden verschwiegen oder sonst unrichtige Angaben gemacht hat oder wenn ihn ein sogenanntes Auswahlverschulden trifft.
In dem konkreten Fall verlangte die Klägerin (Kfz-Haftpflichtschadenversicherung) vom Beklagten (Kfz-Sachverständiger) die Rückzahlung des an ihn geleisteten Schadenersatzes in Höhe des Gutachterhonorars mit der Behauptung, das durch ihn erstellte Schadengutachten sei unbrauchbar gewesen.
Der Beklagte ermittelte in dem durch ihn erstellten Schadengutachten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 1.622,22 Euro und machte einen Honoraranspruch von 555,04 Euro geltend.
Die Klägerin glich den Rechnungsbetrag gegenüber dem Beklagten aus und beauftragte auch ihren Hausgutachter mit der Begutachtung desselben Pkw. Der Hausgutachter stellte lediglich Nettoreparaturkosten von 814,36 Euro fest. Die Klägerin hält das Gutachten des Beklagten für unbrauchbar, zumal der Geschädigte den Beklagten nicht über das Vorhandensein von Vorschäden informiert habe.
Der Geschädigte verklagte die Klägerin in einem Vorprozess auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten und verkündete auch dem Beklagten den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten. Der Klage wurde stattgegeben, der Anspruch auf Schadenersatz wurde in voller Höhe zugunsten des Geschädigten bestätigt.
Das AG Berlin-Mitte hielt die auf § 812 BGB gestützte Klage auf Rückzahlung der Gutachterkosten allerdings für unbegründet. Die Klägerin hat den Betrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet und der Beklagte war aufgrund der Abtretung auch Forderungsinhaber.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Gutachten des Beklagten den Richtlinien der IHK hinsichtlich der Mindestanforderungen an ein Gutachten über Kfz-Schäden entspreche und insbesondere ausreichend spezifiziert und nachprüfbar sei.
Das Gutachten war auch inhaltlich nicht unbrauchbar. Vielmehr ergab ein Vergleich der beiden vorgelegten Gutachten des Beklagten und des Haussachverständigen der Klägerin, dass diese im Wesentlichen zu korrespondierenden Feststellungen kommen, die lediglich unterschiedlich bewertet werden. Unterschiedliche Bewertungen haben jedoch keinen Einfluss auf die „Brauchbarkeit“ eines Gutachtens.
Keine der Angaben im Gutachten des Haussachverständigen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Beklagten. Der Unterschied besteht lediglich in der Wertung.
Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass eine Fehlinformation des Beklagten durch den Geschädigten erfolgte. Das Gutachten ist nach der Überzeugung des Gerichts für die Schadenbemessung ohne Weiteres brauchbar. Etwaige unterschiedliche Bewertungen desselben Schadens und die Einordnung der Altschäden als „normale Gebrauchsspuren“ einerseits bzw. „Verschrammungen“ andererseits stellen lediglich unterschiedliche Interpretationen dar, machen das Gutachten jedoch keinesfalls unbrauchbar.
Stand: 08.12.2025
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Auch die Interventionswirkung des § 68 ZPO im Vorprozess kommt zu keinem abweichenden Ergebnis, da die Vorrichterin überhaupt keine Feststellungen zur behaupteten Fehlinformation oder zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens getroffen hatte.