Oldtimerlackierung Den Passierschein A38 braucht es nicht

Von Dipl.-Ing. (FH) Kfz-Technik Peter Diehl 4 min Lesedauer

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Werkstätten, die auf Oldtimer historisch korrekte Lackmaterialien applizieren wollen, müssen sich das genehmigen lassen. Hierfür sind je nach Bundesland unterschiedliche Ämter zuständig – Stichwort Föderation. »kfz-betrieb« hat 16-fach recherchiert.

Der Wanderer W25 glänzt wie eine Speckschwarte. Vielleicht ein Hinweis auf ein modernes Lackmaterial? Im Gutachten wäre dann eine entsprechende Wertminderung anzusetzen.(Bild:  Diehl – VCG)
Der Wanderer W25 glänzt wie eine Speckschwarte. Vielleicht ein Hinweis auf ein modernes Lackmaterial? Im Gutachten wäre dann eine entsprechende Wertminderung anzusetzen.
(Bild: Diehl – VCG)

Das Haus, das Verrückte macht – so könnte man sicher auch so manches deutsche Amt bezeichnen. Doch die Formulierung stammt aus dem französischen Zeichentrickfilm „Asterix erobert Rom“, veröffentlicht im Jahr 1976. Darin müssen Asterix und Obelix mehrere Aufgaben lösen. Eine Aufgabe ist das Besorgen des Passierscheins A38 aus dem Haus, das Verrückte macht – aus der Präfekturverwaltung. Die Kurzversion: Der Pförtner ist schwerhörig, kein Beamter fühlt sich zuständig, am Ende wird der Passierschein versehentlich ausgehändigt.

Wenn Werkstätten auf Oldtimer historisch korrekte Lackmaterialien applizieren wollen, beispielsweise Nitro-, Thermoplast- oder Kunstharzlacke, ist glücklicherweise kein Passierschein A38 nötig. Denn Paragraf 3, Absatz 3b, der ChemVOCFarbV enthält eine Ausnahmeregelung, die zwar für jede Werkstatt genehmigt werden muss, allerdings auf recht einfache Weise. Übrigens steht das Kürzel für die „Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke“. Zwischen vollständigem Namen und Kürzel existiert noch eine mittellange Version: Lösemittelhaltige-Farben-und-Lack-Verordnung.