Wie sich die merkantile Wertminderung beschädigter historischer Fahrzeuge ermitteln lässt, thematisiert eine Bachelorarbeit, beauftragt von der Hochschule Landshut und betreut durch TÜV Süd Auto Service. Ihr Ergebnis stützt die bisherige Vorgehensweise, die keine allgemeingültige Methode kennt. Denn auch hier gilt: Im Oldtimermarkt geht es mehr um Emotionen als um Wissenschaft. Eine Zusammenfassung mit vorheriger Sensibilisierung.
Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung beschädigter historischer Fahrzeuge lässt sich nicht durch eine Berechnungsformel verallgemeinern.
(Bild: Diehl/kfz-betrieb)
Alte Autos und merkantile Wertminderung? Das passt nicht zusammen. So denkt, wer nicht unmittelbar beruflich oder privat mit der Oldtimerszene befasst ist. Doch was für Neuwagen oder jüngere Gebrauchte gilt, trifft auch auf historische Fahrzeuge zu, nur anders. Hier geht es um Begehrlichkeit, also um Marktwert, Marktgängigkeit sowie deren schadenbedingte Minderung, und nicht zuletzt um historische Substanz. War sie in nennenswertem Maß vorhanden und wurde durch das Schadenereignis und die notwendig gewordene Instandsetzung reduziert oder zerstört, kann es teuer werden, sogar mit steigender Tendenz.
Der wachsende Einfluss der Substanz auf den historischen und monetären Fahrzeugwert liegt übrigens auch der im Juli 2020 veröffentlichten „Neufassung der Bewertung historischer Fahrzeuge“ zugrunde. Sie empfiehlt bei Oldtimerfahrzeugen mit nennenswerter historischer Substanz deren ausführliche text- und bildliche Darstellung im sogenannten langen Gutachten und, als äußeren Hinweis, die Ergänzung der Zustandsnote durch ein Ausrufezeichen. Grob formuliert kann ein Fahrzeug mit Zustandsnote 3 und Ausrufezeichen historisch und monetär wertvoller sein als eine baugleiche Komplettrestaurierung mit Note 1.
Bestätigende Gerichtsurteile
Den Anspruch historischer Fahrzeuge auf Wertminderung im Allgemeinen und den Zusammenhang von beeinträchtigter historischer Substanz und Wertminderung im Besonderen bestätigen inzwischen auch Gerichtsurteile. Beispielsweise das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.11.2010 (Az: I-1 U 107/08). Die Richter stützten es auch auf den Beschluss Nr. 3 des 1. Deutschen Oldtimerrechtstags 2009: „Bei Oldtimern kann eine merkantile Wertminderung vorliegen, und zwar unabhängig von Alter, Laufleistung, Wert und Zahl der Vorbesitzer. Dies gilt insbesondere bei der Beschädigung oder Zerstörung von historischer Substanz.“ Ergänzend hierzu der Beschluss d) des 3. Deutschen Oldtimerrechtstags 2011: „Der Verlust von Originalität führt in der Regel immer zu einem Minderwert.“
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Stand vom 15.04.2021
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