Ein Geschädigter muss sich nicht auf einen Pauschalpreis für die Erstellung eines Gutachtens verweisen lassen. Es steht ihm vielmehr offen, einen eigenen freien Sachverständigen auszuwählen.
(Bild: KWR)
Ein Geschädigter muss sich nicht auf einen Pauschalpreis für die Erstellung eines Gutachtens verweisen lassen. Es steht ihm vielmehr offen, einen eigenen freien Sachverständigen auszuwählen und diesen das Gutachten erstellen zu lassen, sofern der Gutachter hierfür die übliche Vergütung fordert. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Kempten (7.11.2017, AZ: 4 C 937/17). Es erscheint zudem aus Sicht des Geschädigten fraglich, ob von einem im Lager des Schädigers stehenden Sachverständigen ein unabhängiges Schadengutachten erwartet werden kann.
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt, um die Schadenhöhe an seinem Fahrzeug feststellen zu lassen. Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte nur anteilig mit der Begründung, man habe dem Kläger eine Liste von Sachverständigen vorgelegt, die das Gutachten zum Festpreis von 280 Euro erstellt hätten.
Aussage des Gerichts
Nach Ansicht des AG Kempten muss der Kläger sich nicht auf einen Pauschalpreis von 280 Euro verweisen lassen. Unstreitig durfte der Geschädigte ein eigenes Sachverständigengutachten einholen und sich dabei einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl aussuchen. Er ist dabei nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen auszuwählen. Da der Geschädigte jedoch an das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, kann nur die übliche Vergütung ersetzt verlangt werden.
Der Kläger hat jedoch nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen. Das AG Kempten führt hierzu aus:
„Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz des Schadens aus dem am 03.08.2017 in Kempten ereigneten Verkehrsunfalls, bei dem das Klägerfahrzeug beschädigt wurde, aus §§ 7 StVG, 823 BGB, 249 BGB, 115 VVG.
Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. Gutachterkosten zählen beim Sachschaden zum zu ersetzenden Herstellungsaufwand, soweit die vorherige Begutachtung zur Geltendmachung des Ersatzanspruches und zur tatsächlichen Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2014, 3151; BGH NJW 2007, 1450; KG NZV 2015, 507). Das gilt auch, wenn der Versicherer bereits ein Gutachten hat erstellen lassen (OLG Stuttgart NJW 1974, 951), (BHHJJ/Jahnke BGB § 249 Rn. 149-160, beck-online). Unstreitig ist der Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls berechtigt gewesen, einen Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe zu beauftragen. Unstreitig darf der Kläger als Geschädigter grundsätzlich einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl aussuchen. Unstreitig ist der Kläger auch nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen auszuwählen. Unstreitig gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Als erforderlich sind die Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Eine Preisvereinbarung wurde unstreitig nicht getroffen. Nach § 632 Abs. 2 BGB bestimmt sich die Höhe dann nach der „üblichen" Vergütung. Bei dem vom Kläger beauftragten Sachverständigenbüro handelt es sich um ein regionales Sachverständigenbüro. Anhand der Rechtsprechung des OLG München (10 U 597/15, 12.03.2015) und des BGH (BGH 26.4.16, VI ZR 50/15) darf das Gericht zur Schätzung der üblichen Kosten auf die Honorarbefragung des BVSK und des JVEG zurückgreifen. Maßgebliches Kriterium für die Höhe der Rechnung ist dabei natürlich der Umfang des Schadens. Die Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass die Rechnung unter diesen Voraussetzungen übersetzt ist, was auch nicht der Fall ist.
Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen (§ 254 BGB). Der Kläger war nicht verpflichtet, das Pauschalpreisangebot in Höhe von 280,00 € auf Vermittlung eines Sachverständigen durch die Beklagte anzunehmen. Ein von der Schadenshöhe unabhängiger Festpreis entspricht nicht dem üblichen Preis der hiesigen Gutachten. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Geschädigte grundsätzlich auf günstigere gleichwertige Gutachter verwiesen werden kann, sind dem Vergleich aber die (markt-)üblichen Preise der Sachverständigen zu Grunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen/Pauschalpreise unabhängig von der Schadenshöhe verweisen lassen muss. Anderenfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH 20.10.2009, NJW 2010, 606, beck-online). Durch das Angebot der Beklagten entfällt hier nicht die Berechtigung des Geschädigten, einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Ein Vergleich der Sachverständigen kann schon aus Sicht des Geschädigten nicht stattfinden, da kein konkreter Gutachter aus dem Bereich Kemptens genannt war. Der Unfall fand in Kempten statt. Ein Geschädigter macht aus Sicht des Gerichtes alles richtig, wenn er angesichts des Unfallortes einen Sachverständigen aus dem hiesigen Bereich beauftragt. Bei diesem kann er grundsätzlich davon ausgehen, das der Sachverständige die ortsüblichen Preise und Gewohnheiten kennt. Aus den in dem Schreiben der Beklagten vom 04.08.2017 gelisteten Sachverständigen ist keiner der dort genannten Sachverständigen aus dem Kemptener Bereich. Der Sachverständige kommt aus Weißenhorn. Das Privatgutachten lebt vom Vertrauen des Auftraggebers in die Sachkunde des Sachverständigen und der Richtigkeit seiner Feststellungen (Amtsgericht München 343 C 7821/17, 31.07.2017). Wenn ein Gutachter Gutachten zum Pauschalpreis unabhängig von der Schadenshöhe erstattet, bestehen unabhängig vom konkreten Einzelfall berechtigte Zweifel an der Qualität solcher Gutachten. Aus Gründen der Waffengleichheit darf der Geschädigte einen eigenen Gutachter seiner Wahl einschalten, um seine Ansprüche beziffern zu können.
Stand: 08.12.2025
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