Ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung dürfen Betriebe ihre Kassen nur bedingt weiternutzen. Bis auf Bremen räumten zwar inzwischen alle Bundesländer zumindest eine Fristverlängerung ein. Allerdings müssen die Aufträge zur Kassennachrüstung zeitnah vergeben werden.
Seit 1. Januar 2020 müssen Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein.
Betriebe sind eigentlich bis Ende September dieses Jahres dazu verpflichtet, ihre elektronischen Kassensysteme nach den gesetzlichen Vorgaben umzurüsten. Die bundesweit geltende Übergangsfrist läuft Ende September aus. Inzwischen gibt es eine erneute Fristverlängerung. Allerdings sind die Voraussetzungen dazu je nach Bundesland sehr unterschiedlich.
Eine aktualisierte Übersicht mit den Regelungen der Bundesländer bietet dazu der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und weist darauf hin, dass Betriebe in Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen eine Fristverlängerung nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie die Arbeiten zur Nachrüstung ihrer Kassen noch in diesem Monat und bis spätestens zum 31. August 2020 in Auftrag gegeben haben.
Das bedeutet:
Der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein (Berlin)
Der fristgerechte Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung wurde nachweislich bis spätestens 31. August 2020 beauftragt (Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen)
Weil aktuell in Bremen keine pauschale Fristverlängerung veröffentlicht wurde, müssen die Betriebe dort jeweils beim zuständigen Finanzamt einen gesonderten Antrag auf Verlängerung der Nichtbeanstandung der Kassen stellen.
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Stand vom 15.04.2021
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