„Recht auf Reparatur“ Kfz-Händler müssen die AGB anpassen

Von Doris S. Pfaff 5 min Lesedauer

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Wer ab dem 31. Juli Autos verkauft, muss die Kunden künftig anders informieren – und deshalb seine AGB zur Verjährungsverkürzung anpassen. Durch das neue Gesetz „Recht auf Reparatur“ gelten für Autohändler neue Pflichten.

Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie „Recht auf Reparatur“ hat Folgen für den Autohandel. Es werden neue Informationspflichten erforderlich sowie Anpassungen in den AGB.(Bild:  KI-generiert)
Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie „Recht auf Reparatur“ hat Folgen für den Autohandel. Es werden neue Informationspflichten erforderlich sowie Anpassungen in den AGB.
(Bild: KI-generiert)

Für den Kfz-Handel beginnt am 31. Juli 2026 eine neue rechtliche Zeitrechnung: Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie „Recht auf Reparatur“ in deutsches Recht treten neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern in Kraft, verbunden mit einer möglichen Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat die wichtigsten Neuerungen in einem Rundschreiben zusammengefasst und einen Fragen-und-Antworten-Katalog erstellt.

Die neuen Pflichten gelten nur für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 mit Verbrauchern geschlossen werden. Maßgeblich ist dabei nicht das Zulassungsdatum, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also wenn der Verkäufer die Bestellung in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Gegenüber gewerblichen Kunden bestehen die neuen Pflichten nicht – sie gelten ausschließlich im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, so der ZDK.