OLG Köln Kfz-Werkstätten dürfen Standgeld erheben

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Wenn Halter ihre Fahrzeuge aus der Werkstatt nicht abholen, dürfen Kfz-Werkstätten Standgeld erheben. Das stellte das OLG Köln im Falle eines jahrelang geparkten Freizeitmobils klar.

Wenn ein Fahrzeug repariert ist, muss es der Auftraggeber auch abholen. Andernfalls muss er eine Aufbewahrungsgebühr zahlen.(Bild:  Wenz – VCG)
Wenn ein Fahrzeug repariert ist, muss es der Auftraggeber auch abholen. Andernfalls muss er eine Aufbewahrungsgebühr zahlen.
(Bild: Wenz – VCG)

Mit einem ungewöhnlichen Fall beschäftigte sich das Oberlandesgericht Köln: Eine Werkstatt wartete nach der Reparatur eines Caravans jahrelang darauf, dass er vom Halter abgeholt wurde. Der Betrieb forderte dafür Standgebühren. Das hatte die Vorinstanz abgelehnt. Anders urteilte nun das OLG Köln (Az. 13 U 3/26). Auf diese Entscheidung weist der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) hin: Wer sein repariertes Fahrzeug trotz Aufforderung nicht abholt, muss dauerhaft Standgeld zahlen – eine entsprechende Klausel in den Kfz-Reparaturbedingungen ist wirksam.

Caravan blockierte jahrelang Stellfläche

Das war passiert: Eine Caravan-Werkstatt hatte Anfang 2022 an einem Wohnmobil Wartungsarbeiten durchgeführt. Laut den ausgehängten Kfz-Reparaturbedingungen musste der Kunde das Fahrzeug binnen einer Woche nach Fertigstellung abholen; bei Annahmeverzug sollte eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr anfallen.

Der Kunde bezahlte zwar die Werkstatt-Rechnung, ließ das Fahrzeug aber trotz mehrfacher Aufforderungen über Jahre stehen – auch die Androhung von 20 Euro Standgeld pro Tag zeigte keine Wirkung. Nach einem gerichtlichen Teilvergleich zahlte er zunächst 4.500 Euro, holte das Fahrzeug aber erneut nicht ab. Die Werkstatt forderte daraufhin für den Zeitraum 2. Januar 2022 bis 26. November 2025 insgesamt 23.980 Euro sowie die Feststellung, dass der Anspruch bis zur tatsächlichen Abholung fortbesteht.

Das OLG Köln gab der Werkstatt recht und stellte in seinem Urteil klar: Ein Kfz-Betrieb, der ein fertiges Fahrzeug weiter verwahren muss, hat Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Standkosten – aus § 304 BGB i. V. m. § 354 Abs. 1 HGB sowie aus §§ 280, 281 BGB i. V. m. Ziffer IV. Abs. 3 Satz 1 der Kfz-Reparaturbedingungen.

Werkstätten dürfen ortsüblichen Standsatz erheben

Die Standgeldklausel in den Kfz-Reparaturbedingungen ist entgegen der Vorinstanz (LG Köln) keine unzulässige Vertragsstrafe, sondern gibt nur den gesetzlichen Anspruch wieder. Auch das Transparenzgebot (§ 307 BGB) ist nicht verletzt, solange sich die Gebühr objektiv an ortsüblichen Sätzen orientiert. Die hatte die Werkstatt im konkreten Fall zunächst zu hoch angesetzt – der Anspruch wurde entsprechend gekürzt.

Fazit der Rechtsabteilung des ZDK: Die Entscheidung bestätigt, dass die Standgeld-Klausel in den Kfz-Reparaturbedingungen wirksam ist. Bei der Bemessung müssen sich Kfz-Betriebe nach den ortsüblichen Aufbewahrungsgebühren richten. Das Urteil stärkt damit die Position von Werkstätten gegenüber Kunden, die ihre Fahrzeuge über längere Zeit nicht abholen.

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