Minijobs Was bei Überstunden zu beachten ist

Von Silvia Lulei Lesedauer: 1 min

Mit Erhöhung des Mindestlohns ist die Verdienstgrenze für Minijobs auf 520 Euro gestiegen. Mehr gearbeitet wird deshalb aber nicht: Minijobber sind jetzt sogar drei Stunden weniger im Einsatz. Was ist, wenn mal mehr zu tun ist?

Auch wenn mal viel zu tun ist, müssen Arbeitgeber darauf achten, dass Minijobber ihre Verdienstgrenzen nicht überschreiten.
Auch wenn mal viel zu tun ist, müssen Arbeitgeber darauf achten, dass Minijobber ihre Verdienstgrenzen nicht überschreiten.
(Bild: Unsplash)

Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns von 9,60 auf 12 Euro brutto pro Stunde angepasst. „War die Grenze vorher im Gesetz auf 450 Euro festgelegt, so gibt es nun einen Automatismus. Maßgeblich für die Höhe der Grenze ist der Verdienst von zehn Stunden Arbeit pro Woche zum Mindestlohn, was 520 Euro ergibt“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner.

In diesem Zuge warnt er: „Die Obergrenze ist wichtig. Wer sie überschreitet, arbeitet nicht mehr in einem Minijob und verliert dessen Vorteile, wie die Befreiung von der Lohnsteuer sowie der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht.“

Wie viele Stunden dürfen Minijobber nun pro Monat arbeiten?

Arbeitgeber, die den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde zahlen, dürfen Minijobber maximal 43,33 Stunden im Monat beschäftigen. Wer einen höheren Stundenlohn zahlt, muss die maximale Arbeitszeit der Minijobber entsprechend reduzieren.

Wann dürfen Minijobber die Minijob-Verdienstgrenze überschreiten?

Die Jahresverdienstgrenze von Minijobbern liegt bei 6.240 Euro. Diese Grenze darf nicht überschritten werden, wenn der Minijob ein solcher bleiben soll. Davon abgesehen dürfen Minijobber in bis zu zwei Kalendermonaten ihre monatliche Verdienstgrenze überschreiten.

„Das darf allerdings nur ungeplant, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung, passieren“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Er weist darauf hin, dass der Verdienst in diesen (Ausnahme-)Monaten den doppelten Betrag der monatlichen Verdienstgrenze (1.040 Euro) nicht überschreiten darf.

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