EU-Vorgaben Neues Chemikalien-Klimaschutzgesetz betrifft Kfz-Betriebe

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

Das neue Umsetzungsgesetz zur EU-F-Gase-Verordnung ist in Kraft getreten. Betroffen sind vor allem Betriebe, die ein Unternehmenszertifikat benötigen.

Wenn Kfz-Betriebe Klimaanlagen von Fahrzeugen warten und reparieren, müssen sie die  Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung (ChemKlimaschutzV) beachten, die nun national umgesetzt wurde. (Bild:  ProMotor)
Wenn Kfz-Betriebe Klimaanlagen von Fahrzeugen warten und reparieren, müssen sie die Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung (ChemKlimaschutzV) beachten, die nun national umgesetzt wurde.
(Bild: ProMotor)

Das Bundesgesetz zur nationalen Umsetzung der EU-F-Gase-Verordnung ist abgeschlossen. Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) wurde am 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 17. April 2026 in Kraft. Der ZVK/BIV informiert die Betriebe des Kfz-Gewerbes per Rundschreiben über die Änderungen.

Im Vergleich zum Entwurf enthält die Verordnung vor allem Präzisierungen bei der Zertifizierung. Besonders relevant sind die neuen Regeln für die Umstellung bestehender Sachkundebescheinigungen sowie verschärfte Widerrufsregelungen für Unternehmenszertifikate. Darauf weist der Verband hin.

Änderungen bei den Bescheinigungen

Bei der Umstellung personengebundener Zertifikate muss die neue Bescheinigung künftig einen Hinweis im Bemerkungsfeld enthalten. Dieser Hinweis soll klarstellen, dass aus der Bescheinigung kein Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle entsteht.

Für Unternehmenszertifikate sehen die neuen Vorschriften erweiterte Widerrufsmöglichkeiten vor. Behörden können ein Zertifikat demnach widerrufen, wenn personelle oder technische Voraussetzungen nachträglich entfallen, Nebenbestimmungen oder Fortbildungspflichten nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung verstoßen wird.

ZVK/BIV: Für Arbeiten an Klimaanlagen zur Komfortkühlung ist kein Zertifikat nötig

Der Verband weist zugleich darauf hin, dass diese Regelungen nur Betriebe betreffen, die tatsächlich ein Unternehmenszertifikat benötigen. Für Arbeiten an Pkw- und Nfz-Klimaanlagen im Bereich der Komfortkühlung ist weiterhin kein Unternehmenszertifikat erforderlich. Dort genügt eine personengebundene Ausbildungsbescheinigung. Anders ist es bei der Transportkühlung in Kühllastkraftwagen und -anhängern: Hier bleibt ein Unternehmenszertifikat vorgeschrieben.

Unverändert geblieben sind nach Angaben des ZVK/BIV die Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Betreiberpflichten, Kennzeichnung, Verkauf und Kauf sowie zu den Ordnungswidrigkeiten.

Für Werkstattbetriebe empfiehlt der Verband, die eigene Zertifizierungsart genau zu prüfen und die Qualifikationsnachweise der Beschäftigten regelmäßig zu überwachen. Sachkundige Mitarbeiter müssen demnach spätestens bis zum 12. März 2029 und danach alle sieben Jahre einen Auffrischungskurs absolvieren. Außerdem sollten Betriebe darauf achten, dass bei umgestellten Zertifikaten der vorgeschriebene Hinweis zur fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle enthalten ist.

Bußgelder und Dichtheitskontrollen

Zur Vermeidung von Verstößen rät der ZVK/BIV zudem, Arbeiten an Kältekreisläufen nur durch Personal mit gültiger Bescheinigung ausführen zu lassen und Kältemittel nur an nachweislich sachkundige Empfänger zu verkaufen oder abzugeben. Bei Verstößen drohen laut Rundschreiben Bußgelder von bis zu 50.000 Euro oder bei Transportkühlung auch der Entzug des Unternehmenszertifikats.

Ab 13. März 2027 gelten außerdem verpflichtende Dichtheitskontrollen und Aufzeichnungspflichten für bestimmte Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen. Die Unterlagen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

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