Im Schadenfall kann ein Kläger bei einer fiktiven Abrechnung die Stundensätze einer Markenwerkstatt ansetzen. Will der Beklagte auf eine günstigere Werkstatt verweisen, so muss er diese konkret benennen.
(Bild: Wenz)
Auch bei einer fiktiven Abrechnung können im Schadenfall grundsätzlich die Stundensätze einer Markenwerkstatt in Ansatz gebracht werden. Möchte der Haftpflichtversicherer auf eine günstigere Referenzwerkstatt verweisen, so genügt ein pauschales Behaupten nicht, dass eine andere Werkstatt niedrigere Stundensätze in Ansatz bringt. Eine solche Werkstatt muss konkret benannt werden. Auch Verbringungskosten und UPE-Aufschläge können bei der fiktiven Abrechnung in Ansatz gebracht werden, wenn sie in einer regionalen Markenwerkstatt zu erwarten wären. Entsprechend urteilte das Landgericht (LG) Memmingen am 18. Juli 2018 (AZ: 32 O 1176/17).
Im verhandelten Fall streiten die Parteien um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Am klägerischen Fahrzeug entstand durch den Unfall ein Sachschaden, zu dem er ein privates Sachverständigengutachten einholte. Laut Gutachten betrugen die voraussichtlichen Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt 6.612,97 Euro netto. Der Kläger wollte den Schaden auf Gutachtenbasis (fiktiv) abrechnen und machte diesen Betrag geltend.
Die beklagte Haftpflichtversicherung regulierte zunächst überhaupt nicht, da die eingetretenen Schäden nicht ausreichend dargelegt seien. Hinsichtlich der durch den Sachverständigen in Ansatz gebrachten Stundensätze einer Markenwerkstatt wies die Versicherung darauf hin, dass die durchschnittlichen Stundensätze in der Region niedriger seien. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien bei fiktiver Abrechnung nicht zu zahlen. Die Beklagte ist der Meinung.
Sachverständigengutachten war gut begründet
Das LG Memmingen ist nach Einholung eines eigenen Gutachtens der Auffassung, dass der erforderliche Reparaturumfang durch das gut begründete Sachverständigengutachten ausreichend dargelegt ist.
Grundsätzlich kann ein Geschädigter auch bei einer fiktiven Abrechnung die Stundensätze einer Markenwerkstatt ansetzen. Die im Gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze wurden auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht beanstandet.
Soweit die Beklagte behauptet, dass andere regional ansässige Reparaturbetriebe durchschnittlich niedrigere Stundensätze in Ansatz bringen, reicht dies nicht aus. Der Beklagten gelang es nicht, überhaupt eine Werkstatt zu nennen, die die ausstehenden Arbeiten zu einem niedrigeren Stundensatz bei gleicher Qualität ausführen würde. Eine konkrete Verweisung an einen günstigeren Referenzbetrieb erfolgte mithin nicht.
Das Gericht führt im Weiteren dazu aus: „Ein bloßes Feststellen, dass irgendwelche Erhebungen andere Preise für angemessen halten würden, reicht insofern nicht aus. Soll ein privates Gutachten und ein gerichtlich erholtes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen werden, muss das Bestreiten konkret und qualifiziert erfolgen.“
Verbringungs- und Ersatzteilkosten erstattbar
Hinsichtlich der Verbringungskosten und Zuschläge für Ersatzteilkosten führt das Gericht aus: „Auch soweit von Beklagtenseite Verbringungskosten und Zuschläge zu Ersatzteilkosten beanstandet wurden, liegt insoweit keinerlei konkreter Tatsachenvortrag vor. Auch bei einer fiktiven Abrechnung können diese Positionen erstattet verlangt werden, wenn diese auch bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt zu erwarten wären (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl.,§ 249 BGB, Rn. 14). Wiederum wurden diese Kosten übereinstimmend von beiden Sachverständigen angesetzt. Der gerichtliche Sachverständige hat diese Kosten zumindest nicht in Zweifel gezogen.
Das Gericht geht daher den beiden Gutachten folgend davon aus, dass diese Kosten in einer regionalen Fachwerkstatt zu erwarten wären. Daran ändert es nichts, dass das interne Prüfinstitut der Beklagtenseite diese Kosten (auftragsgemäß) für unangemessen hält bzw. darauf hinweist, dass der Versicherer diese Kosten erst nach Nachweis übernimmt. Die Beklagtenseite macht sich nicht einmal die Mühe, zu behaupten, dass diese Kosten bei einer Fachwerkstatt nicht angefallen wären. Ein derartiges pauschales Bestreiten ist unbeachtlich.“
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.