Gerichte sind bei der Schätzung eines erforderlichen Mietwagentarifes freigestellt. Richter können sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel oder einen Mittelwert aus beiden Listen als Grundlage heranziehen.
(Foto: gemeinfrei)
Das Landgericht (LG) Hannover entschied am 16.5.2018 als Berufungsinstanz über die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten, welche aus einem Verkehrsunfall resultierten. Weit verbreitet ist mittlerweile die Schätzung anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer. Die Versicherer versuchen weiterhin durch die Führung entsprechender Prozesse den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zu etablieren (AZ: 17 S 10/17).
Im verhandelten Fall vermietete die Klägerin an den Unfallgeschädigten ein Ersatzfahrzeug und machte sodann zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Hannover von der Beklagten gekürzte Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht geltend. Bei der Beklagten handelte es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Deren Eintrittspflichtigkeit stand dem Grunde nach fest.
Das AG Hannover schätzte anhand des Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung und trug vor, dass ausschließlich die Schätzung anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zulässig sei. Das LG Hannover sah dies anders. Die Kosten des Rechtsstreits hatte die Beklagte zu tragen.
Zunächst betonte das LG Hannover den Umstand, dass gemäß § 287 ZPO das Gericht bei der Schadenschätzung – also der Schätzung des erforderlichen Mietwagentarifes – besonders freigestellt sei. Der Tatrichter sei weder gehindert, seiner Schadenschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu legen. Auch eine Schadenschätzung anhand der Bildung eines Mittelwertes aus beiden Listen sei nicht zu beanstanden. Des Weiteren käme der Aufschlag beziehungsweise Abschlag einer Pauschale in Betracht.
Zur Verwertbarkeit der Schwacke-Liste führte das LG Hannover aus:
„Die Schwacke-Liste ist als Schätzgrundlage anerkannt. Der BGH hat gerade nicht ausgeführt, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes als Schätzgrundlage geeigneter sei; er hat die Heranziehung der Schwacke-Liste vielmehr als nicht rechtsfehlerhaft bestätigt (BGH Urteil vom 22.2.2011, VI ZR 353/09, zitiert nach Juris).“
Auch die auf Beklagtenseite vorgetragenen Beweisangebote erschütterten die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nicht. Hier erfolgte im Verfahren eine Beweisaufnahme. Diese ergab im Wege der Einholung schriftlicher Zeugenaussagen, dass die gegebenenfalls telefonisch abgefragten Tarife zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr nachzuvollziehen waren. Die Zeugen hätten teilweise Selbstzahlertarife aufgerufen, die keinesfalls weit ober- oder unterhalb des Tabellenwertes gelegen hätten.
Insbesondere hätten auch einige Vermieter darauf hingewiesen, dass telefonische Abfragen oftmals nur tagesaktuell gültig seien und nicht allgemein gültig. Bei diesen Abfragen stehe auch nicht immer fest, dass tatsächlich ein Fahrzeug zu diesen Konditionen zur Verfügung gestanden hätte. Die auf Beklagtenseite vorgelegten angeblich günstigeren Internet-Angebote erschütterten mithin den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage nicht.
Des Weiteren bestätigte das LG Hannover, dass bei der Schadenschätzung, erbrachte und berechnete Nebenleistungen zu berücksichtigen seien. Der Geschädigte dürfe einen Haftungsausschluss vereinbaren und könne die damit im Zusammenhang stehenden Kosten auch als Schaden ersetzt verlangen. Das für ihn ungewohnte (Ersatz-)Auto berge spezielle Gefahren, die der Geschädigte im Rahmen der Haftungsbeschränkung abfedern dürfe. Weiterhin wurden zusätzliche Kosten für ein Navigationsgerät sowie den Zweitfahrer bestätigt. Nicht bestätigt wurden allerdings zusätzliche Kosten für die Winterbereifung. Ein Eigenersparnisabzug in Höhe von fünf Prozent wurde für ausreichend erachtet.
Stand: 08.12.2025
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Bedeutung für die Praxis
Das Berufungsurteil des LG Hannover macht deutlich, dass der Fraunhofer-Marktpreisspiegel als alleinige Schätzgrundlage ungeeignet ist. Die Mängel des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zeigen sich auch dadurch, dass das Gericht bei der Berücksichtigung von erbrachten und abgerechneten Nebenleistungen wiederum auf den Schwacke-Automietpreisspiegel zurückgreifen musste, da das Fraunhofer-IAO nicht berücksichtigt, dass derartige Zusatzleistungen branchenüblich gesondert berechnet werden und damit aus der Sicht des Geschädigten erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen. Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.