Fahrzeugvertrieb „Sofort verfügbar“ muss zeitnahe Auslieferung bedeuten

Von Doris Pfaff

Wenn Autohändler Fahrzeuge als „sofort verfügbar“ bewerben, diese aber nicht gleich dem Kunden zur Verfügung stellen können, dann ist das irreführend. Das zeigt das Beispiel einer aktuellen Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale. Hier sollte sich eine Interessentin etwas länger gedulden.

Vor allem beim Handel mit E-Fahrzeugen kommt es zu Klagen von Verbrauchern. Der Kaufpreis muss korrekt ausgezeichnet sein, und auch die Verfügbarkeit muss korrekt angegeben werden.
Vor allem beim Handel mit E-Fahrzeugen kommt es zu Klagen von Verbrauchern. Der Kaufpreis muss korrekt ausgezeichnet sein, und auch die Verfügbarkeit muss korrekt angegeben werden.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Vor allem die Werbung rund um die Preise von Elektroautos zeigt angesichts der staatlichen Förderung momentan immer wieder seltsame Auswüchse. Wegen unlauteren Wettbewerbs gab es daher im vergangenen Jahr mehrfach Abmahnungen. So bieten Händler vorzugsweise auf Onlineplattformen E-Autos an, bei denen sie oftmals den sogenannten Umweltbonus schon abgezogen haben. Das Auto erscheint dann im Preisranking recht günstig. Davon erfährt der interessierte Kunde allerdings teilweise erst bei der Kontaktaufnahme mit dem Autohaus.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt a. M. erhielt 2021 aber auch eine Reihe von anderen Klagen bezüglich irreführender Angaben von Autohäusern in Onlineforen, was die Verfügbarkeit der angebotenen Fahrzeuge angeht.