Die 130-Prozent-Regel kann auch dann greifen, wenn die prognostizierten Reparaturkosten von Anfang an oberhalb der 130-Prozent-Grenze lagen, der Reparaturpreis im Nachhinein aber niedriger ausfällt. Voraussetzung ist eine „sach- und fachgerechte Reparatur“.
(Bild: Wenz)
Das Landgericht (LG) Freiburg hat eine Entscheidung bezüglich der 130-Prozent-Reparatur gefällt. Demnach sind die Voraussetzungen der Abrechnung von Reparaturkosten, welche sich im Rahmen der 130-Prozent-Grenze bewegen, eine vollständige sowie sach- und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens und eine Weiternutzung des Fahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Verkehrsunfall. (Urteil vom 24.5.2017, AZ: 1 U 262/16)
Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Geschädigte lediglich den Ersatz des Fahrzeugtotalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verlangen kann – also deutlich weniger erhält, als er für die Erstattung der Reparaturkosten benötigt. Häufig wird übersehen, dass es zur Ermittlung, ob sich ein Schaden innerhalb der 130-Prozent-Grenze bewegt, nicht nur auf die reinen Reparaturkosten ankommt, sondern auch eine eventuell anfallende Wertminderung hinzuzählen ist.
Im Übrigen wird in der Rechtsprechung vertreten, dass auch für den Fall, dass die prognostizierten Reparaturkosten von Anfang an oberhalb der 130-Prozent-Grenze lagen, eine Abrechnung von konkreten Reparaturkosten innerhalb der 130-Prozent-Grenze noch in Betracht kommt, wenn beispielhaft sach- und fachgerecht und vollständig, allerdings günstiger mit Gebrauchtteilen repariert wird.
Gelingt es dem Geschädigten damit, die Reparaturkosten unterhalb der 130-Prozent-Grenze zu drücken, so kann er die konkreten Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn der Sachverständige ursprünglich höhere Reparaturkosten prognostizierte.
Keine Zweifel an fachgerechter Reparatur
Im verhandelten Fall machte die Klägerin restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19.5.2016 geltend. Die Eintrittspflichtigkeit der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) dem Grunde nach zu 100 Prozent stand fest. Der Sachverständige ermittelte bezüglich des verunfallten Fahrzeugs einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.000 Euro. Laut Gutachten lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten bei 9.048,31 Euro brutto. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug für 8.754,73 Euro reparieren. Für den Zeitraum der Reparatur vom 21.5.2016 bis 9.6.2016 nahm sie einen Mietwagen in Anspruch.
Die Beklagte bestritt vorgerichtlich das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abrechnung auf 130-Prozent-Basis. Das Fahrzeug sei nicht vollständig und fachgerecht repariert worden. Aus dem von der Klägerin eingeholten Gutachten ergäben sich Reparaturkosten in Höhe von 9.048,31 Euro. Die tatsächlich günstigeren Reparaturkosten ließen darauf schließen, dass die Reparatur nicht vollständig und fachgerecht erfolgt sei. Bezüglich der Mietwagenkosten hätte die Klägerin deutlich günstiger anmieten können.
Das LG Freiburg gab der Klage überwiegend statt. Bezüglich der Reparaturkosten bestünden an einer insgesamt fachgerechten und vollständigen Reparatur keine Zweifel. Dies bestätigte der vom Gericht bestellte Sachverständige im Laufe des Verfahrens. Dass die Reparaturkosten aufgrund nicht berechneter UPE-Aufschläge und des Einsatzes eines günstigeren Austauschlenkgetriebes niedriger waren, ändere nichts an der sach- und fachgerechten Reparatur. Der Sachverständige habe insbesondere hinsichtlich des Lenkgetriebes dargelegt, dass dessen Einbau sach- und fachgerecht war, was durch eine Achsvermessung bestätigt wurde. An einer insgesamt fachgerechten und vollständigen Reparatur bestünden demnach keine Zweifel.
Die erfolgte Weiternutzung des Fahrzeuges über mindestens sechs Monate bestätigte sich bei dem Ortstermin des Sachverständigen am 28.2.2017. Auch diese Voraussetzung der 130-Prozent-Abrechnung war also gegeben. Bezüglich der Mietwagenkosten schätzte das LG Freiburg anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer (Fracke). Zuschläge für einen Zweitfahrer und die Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Haftungsreduzierung wurden zugesprochen. Zusatzkosten für ein Navi wurden abgelehnt, nachdem die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hatte, dass das Unfallfahrzeug über ein solches verfügte. An Eigenersparnis wurden bezüglich der Mietwagenkosten fünf Prozent abgezogen.
Stand: 08.12.2025
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