Wegen erhöhter Abgas-Emissionen muss sich neben dem Volkswagen-Konzern auch Daimler juristisch verantworten. Die verringerte Abgasreinigung in Daimler-Modellen bei bestimmten Temperaturen bewirkt laut dem BGH jedoch keine Schadenersatzansprüche von Käufern. Abschließend behandelt ist das Thema aber nicht.
Die Reduzierung der Abgasreinigung bei bestimmten Außentemperaturen ist aus Sicht des BGH weder sittenwidrig noch arglisting. Dem Käufer eines entsprechend ausgerüsteten Modells steht daher kein Schadenersatz zu.
(Bild: ISP-Grube.de)
Anders als die bewusst verbauten Abschalteinrichtungen in Modellen des Volkswagen-Konzerns ist eine sinkende Reinigung von Abgasen mittels so genannter Thermofenster aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht sittenwidrig. Damit verneinte das Gericht in einem Beschluss vom 19. Januar das Anliegen eines Klägers auf Schadenersatz des Käufers eines Mercedes C 220 CDI (Az.: VI ZR 433/19).
Der VI. Zivilsenat des BGH verdeutlichte in seinem Beschluss explizit den Unterschied zu den Verfahren gegen Volkswagen, die zu einer Verurteilung des Autobauers wegen sittenwidriger Schädigung der Käufer geführt hatten (Senatsurteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 zum VW-Motor EA189). Die Wolfsburger hätten sich „im eigenen Kosten- und Gewinninteresse“ bewusst entschieden, mittels einer eigens entwickelten Motorsteuerungssoftware der Genehmigungsbehörde „wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten“.
Im Falle des Daimler-Thermofensters fehlt den Richtern dagegen der arglistige Charakter, um das Vorgehen als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren. Das Thermofenster entfalte seine Wirkung unabhängig vom Betriebszustand und Einsatzort, auf der Straße wie auf dem Prüfstand. Damit wurde das vorgegebene Prüfverfahren nicht ausgetrickst. Die Abgasreinigung arbeite vielmehr in allen Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise.
Um einen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen, müsste laut dem BGH der Nachweis erbracht werden, dass Personen bei Daimler in dem Bewusstsein gehandelt haben, „eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen“. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die Gesetzeslage hinsichtlich der Zulässigkeit von Thermofenstern nicht eindeutig sei. „Vorsatz“ sei dadurch folglich schwer zu erkennen.
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Stand vom 15.04.2021
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