Muss ein beschädigtes Fahrzeug im Zuge der Reparatur in einen Fachbetrieb gebracht werden, sind die tatsächlich angefallenen Transportkosten vom Schädiger oder seiner Versicherung zu bezahlen.
Die Übernahme der Verbringungskosten für ein Fahrzeug im Zuge einer Unfallreparatur sorgt zunehmend für Ärger mit den Versicherungen. Dafür gibt es in der Regel allerdings keinen Grund, verdeutlicht ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Suhl vom 9. August 2017. Das Werkstatt- und damit das Kostenrisiko trage auf Basis der Rechnung grundsätzlich der Schädiger (AZ: 1 C 186/17).
Im vorliegenden Fall machte die Klägerin neben ausstehenden Mietwagenkosten vor dem AG Suhl eine Differenz an Reparaturkosten in Höhe von 107,08 Euro geltend. Die Eintrittspflichtigkeit der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners für die aus dem Unfall vom 21.03.2016 entstandenen Schäden dem Grunde nach stand fest.
Die Klägerin beauftragte ein unabhängiges Sachverständigenbüro mit der Ermittlung ihres Fahrzeugschadens. Bereits im Gutachten wurden voraussichtliche Verbringungskosten in Höhe von 172,50 Euro netto für die Verbringung des verunfallten Fahrzeugs zum Lackierbetrieb und zurück errechnet.
Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug instand setzen und der Reparaturbetrieb berechnete 172,50 Euro netto an Verbringungskosten. Die Beklagte bestritt die Erforderlichkeit dieser Verbringungskosten und regulierte die streitgegenständliche Differenz in Höhe von 110,08 Euro zu wenig.
Die Klage vor dem AG Suhl war bezüglich der Differenz an Verbringungskosten vollumfänglich erfolgreich. Das Gericht verwies darauf, dass der Geschädigte gegenüber dem Schädiger lediglich verpflichtet ist, sein Ermessen bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt sachgemäß auszuüben.
Beauftrage er auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eine Markenwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur, habe er in aller Regel sein Auswahlermessen nicht überschritten – es sei denn, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Reparaturwerkstatt erkennbar überteuert abrechne oder fachlich nicht zur ordnungsgemäßen Reparatur in der Lage sei. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen.
Ansonsten liege das Werkstattrisiko auf der Seite des Schädigers. Dieser trage damit das Risiko einer im Einzelfall überteuerten Rechnung oder von Reparaturschritten, die nicht in jedem Fall erforderlich seien. „Der Schädiger/die Haftpflichtversicherung hat keine nachträgliche Rechnungsprüfungsbefugnis“, heißt es in dem Urteil wörtlich. Vor diesem Hintergrund sprach das AG Suhl ausstehende Verbringungskosten vollumfänglich zu.
Bedeutung für die Praxis
Derzeit ist in der Auseinandersetzung mit den Versicherern die Kürzung von Verbringungskosten an der Tagesordnung. Die Versicherer argumentieren, die Höhe der Verbringungskosten sei nicht nachvollziehbar und der Geschädigte könne demnach diese Position nicht ersetzt verlangen. Diese Sichtweise geht allerdings vollständig an der Rechtslage vorbei, wie die zutreffende Begründung im Urteil des AG Suhl verdeutlicht.
Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob es sich bei den Verbringungskosten um notwendige und angemessene Kosten der Fahrzeugreparatur handelt. Maßgeblich ist einzig und allein, ob der Geschädigte erforderlichen Wiederherstellungsaufwand einfordert.
Der erforderliche Wiederherstellungsaufwand ist aus der Sicht des Geschädigten zu bestimmen und nicht aus der Sicht eines Sachverständigen oder eines fachkundigen Kfz-Betriebs. Bei der Auswahl einer Markenfachwerkstatt hat der Geschädigte aus seiner Sicht auf jeden Fall alles Erforderliche getan und kann dann auch Reparaturkosten – unabhängig von deren Erforderlichkeit im Einzelnen – einfordern.
Stand: 08.12.2025
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