Dieselklagen VW-Töchter haften nicht automatisch für zugelieferte, manipulierte Motoren
Der Bundesgerichtshof hat die sittenwidrigen Verfehlungen von VW in der Dieselaffäre dargelegt. Eine „Sippenhaft“ für die Tochterfabrikate, die mit manipulierten Motoren beliefert wurden, lehnt der BGH gleichwohl ab. Deren Kunden müssen sittenwidriges Verhalten im konkreten Fall nachweisen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. März wie erwartet hohe Hürden errichtet, wenn Autokäufer ein Tochterunternehmen des Volkswagenkonzerns in der Dieselaffäre haftbar machen wollen. Die Richter des VI. Senats kamen zu dem Schluss, dass allein die Nutzung der von VW zugelieferten Motoren mit Prüfstandserkennung noch keine arglistige Täuschung darstelle. Vielmehr müsse zumindest nachgewiesen sein, dass die Entscheider eines Tochterunternehmens von den Manipulationen wussten und die Fahrzeuge trotzdem in den Verkauf brachten (Az. VI ZR 505/19).
Bereits nach der mündlichen Verhandlung des Verfahrens am 22. Februar hatte sich abgezeichnet, dass die BGH-Richter ein verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, das wiederum ein Urteil des Landgerichts Halle/Saale im Grunde bestätigt hatte, wieder kassieren und an das OLG zurückverweisen werde.
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Dieselgate
Klagen gegen VW-Töchter haben geringere Chancen als Klagen gegen VW
Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Mai 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Audi A6 Avant erworben, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war. Die verbaute Software mit der Prüfstandserkennung war nicht zulassungskonform und benötigte ein Update. Der Kläger verlangte im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Das Landgericht Halle bestätigte das Ansinnen des Klägers. In der Berufung bestätigte das OLG Naumburg, dass der Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet. Dieses Ansinnen hob der BGH nun auf und verwies das Verfahren zurück an das OLG.
Sittenwidrigkeit funktioniert nicht über Unternehmensgrenzen
Das Berufungsgericht habe insbesondere nicht festgestellt, dass nicht nur bei der Muttergesellschaft, sondern auch bei der Beklagten eine auf arglistige Täuschung des KBA und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde, heißt es nun in der Begründung des Urteils. Auch sei kein Nachweis geführt worden, dass Führungskräfte von Audi an der von der Muttergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren.
Allein die Tatsache, dass Audi eine Tochter der Volkswagen AG sei, reicht nach Auffassung des BGH nicht aus, eine Haftung von Audi zu begründen. Auch lasse sich das „Wissen von verfassungsgemäßen Vertretern der Volkswagen AG“ nicht einfach auf das Tochterunternehmen übertragen. Dazu hätten die Vertreter den Sachverhalt der Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB) bei Audi persönlich verwirklichen müssen. Eine „Wissenszurechnung über Unternehmensgrenzen hinweg“ nur aufgrund der Konzernzugehörigkeit sei nicht möglich. Heißt im Klartext: Die Kläger müssen konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass Audi an der strategischen Entscheidung im VW-Konzern beteiligt war oder zumindest von dem Abgasbetrug wusste.
In der Neuverhandlung hat der Kläger nochmals die Möglichkeit, seine Vorwürfe gegen Audi zu präzisieren. Den erforderlichen Nachweis, dass Entscheider bei Audi bewusst und damit sittenwidrig die Verwendung der manipulierten Motoren vorangetrieben hätten, dürfte aber schwerfallen. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte ein Audi-Anwalt erklärt, im Audi-Vorstand habe von der unzulässigen Software keine Kenntnis bestanden. Das hätten interne „Sachverhaltsermittlungen und Prüfungen“ ergeben.
Gegen Audi läuft nach Unternehmensangaben eine niedrige vierstellige Zahl solcher Verfahren. Die allermeisten betroffenen Diesel-Besitzer haben aber VW als Konzernmutter auf Schadenersatz verklagt. Audi zeigte sich zuversichtlich, dass das OLG nun „unserer Rechtsauffassung folgen wird und einen Anspruch des Klägers verneint“. Der Autobauer sieht sich bestätigt, dass es an einer sittenwidrigen Täuschungshandlung der Audi AG fehle, die den Motor nicht entwickelt hat.
Mit Material der „dpa“
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