Bei der Frage, ob Autohäuser als Mischbetriebe weiter geöffnet sein dürfen, ist allein entscheidend, ob es um die Wiederherstellung der individuellen Mobilität geht. Der ZDK empfiehlt Autohäusern zwar ihren Verkaufsbereich zu schließen, hält aber Verkäufe im Einzelfall für möglich.
(Bild: Grimm/»kfz-betrieb«)
Die von Bundesregierung und Ländern beschlossenen Leitlinien im Kampf gegen das Corona-Virus führen zu Unsicherheiten. ZDK-Hauptgeschäftsführer Axel Koblitz. „Einerseits soll der Einzelhandel – mit einigen abschließend aufgezählten Ausnahmen, zu denen der Autohandel nicht zählt – seine Geschäfte schließen. Andererseits sollen Handwerksbetriebe – und damit auch Kfz-Werkstätten – von den Beschränkungen nicht betroffen sein.“
Damit stellten sich Abgrenzungsfragen für Autohäuser, in denen Autohandel, Teileverkauf und Werkstattgeschäft unter einem Dach stattfinden, also den sogenannten Mischbetrieben. Soll sie Zubehör einbauen, aber nicht verkaufen dürfen? Soll jeder Teilekäufer daraufhin überprüft werden müssen, ob er Endkunde oder gewerblicher Wiederverwerter ist?
Nach Überzeugung des ZDK ist bei solchen Fragen maßgeblich auf das berechtigte Ziel der Privilegierung von Autowerkstätten abzustellen, nämlich den Erhalt oder die Wiederherstellung der individuellen Mobilität. „Für viele Menschen gibt es keine zumutbare Alternative zum Auto“, betont Koblitz. Deshalb müsse deren Verkehrs- und Betriebssicherheit gewährleistet sein und bleiben.
Dazu gehöre auch Ersatz für die eingerissenen Wischerblätter anzubieten, selbst wenn der Kunde diese selbst anbringen will. Ebenso sollte dem Kunden für den Fall, dass sich eine Beschädigung als Totalschaden erweist oder eine Reparatur als wirtschaftlich unsinnig, Ersatzmobilität angeboten werden können. Dabei darf es nach Auffassung des ZDK keinen entscheidenden Unterschied machen, ob das Ersatzfahrzeug an den Kunden vermietet, verleast oder veräußert wird.
Für eine solche Betrachtungsweise spricht nicht nur, dass die genannten Beispiele im Werkstattbereich zu verorten sind, nicht im Handel. Zu beachten ist auch, dass hierdurch keine zusätzlichen persönlichen Kontakte mit Infektionsgefahr erwachsen. Denn der Kunde ist ja ohnehin bereits erlaubterweise im Autohaus, so Koblitz.
Der Unterschied dabei: In dem einen Fall kann die Mobilität des Kunden wiederhergestellt werden, während er im anderen Fall unverrichteter Dinge gehen muss. Koblitz: „Letzteres kann nicht im Sinne des vereinbarten Maßnahmenbündels sein und dient ganz sicher nicht der Gesundheitsvorsorge.“
Kontrollen in Hamburg
Der ZDK informiert ferner die Betriebe, dass in Hamburg das Verkaufsverbot für den Handel bereits polizeilich kontrolliert werde und die Innung deshalb dringend empfiehlt, den Verkaufsbereich zu schließen und deutlich von der Serviceannahme für den Werkstattbereich abzugrenzen. Koblitz: „Dieser Empfehlung schließen wir uns an.“
Lage in Baden-Württemberg unklar
In Baden-Württemberg teilte inzwischen der Kfz-Landesverband seinen Mitgliedern mit, dass die Landesregierung ihre Rechtsverordnung angepasst haben. Hauptgeschäftsführer Carsten Beuß: „Tankstellen bleiben geöffnet, vom Verbot betroffen sind reine Kfz-Handelsbetriebe.“ Unklar sei auch in Baden-Württemberg noch, wie gemischte Betriebe aus Handwerk und Einzelhandel zu bewerten seien. Zu dieser Kategorie gehören die meisten Autohäuser.
Beuß: „Es spricht nach dem Verordnungstext aktuell vieles dafür, dass auch der Einzelhandelsbereich von Autohäusern ab sofort für den Publikumsverkehr geschlossen sein muss. Nicht betroffen ist nach unserer derzeitigen Auffassung der Fernabsatz, also Onlinevertrieb, Telefonakquise durch Autoverkäufer und ähnliches. Wir gehen derzeit davon aus, dass auch typische Nebengeschäfte einer Werkstatt, zum Beispiel die Herausgabe von Werkstattersatzfahrzeugen bei Reparaturen oder von Zubehör wie Scheibenwischern, Batterien oder Reifen zulässig bleibt. Auch diesbezüglich versuchen wir, schnellstmöglich eine Klärung mit den zuständigen Ministerien herbeizuführen."
Ähnlich wie der ZDK empfiehlt auch der Landesverband Baden-Württemberg den Mischbetrieben, durch Schilder oder Markierungen auf das Verkaufsverbot hinzuweisen oder eine kleine räumliche Trennung zum Verkaufsbereich vorzunehmen.
Stand: 08.12.2025
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