Die Schätzung von Mietwagenkosten anhand eines Mittelwerts zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist mittlerweile weit verbreitet, steht aber auch in der Kritik. Das Landgericht Münster zieht „Fracke“ in einem aktuellen Urteil dennoch gegenüber der alleinigen Schätzung nach Fraunhofer vor.
(Foto: gemeinfrei)
Auch wenn es Gründe gibt, die gegen die Kombination von Schwacke- und Fraunhofer-Liste sprechen, ist „Fracke“ bei der Schätzung von Mietwagenkosten vorzuziehen. Entsprechend urteilte das Landgericht (LG) Münster am 28. August 2018 (AZ: 03 S 48/18).
Im verhandelten Fall machte der Kläger und Geschädigte eines Verkehrsunfalls zunächst vor dem Amtsgericht (AG) Bocholt (AZ: 13 C 136/17) und sodann vor dem LG Münster als Berufungsinstanz restliche Mietwagenkosten geltend. Die Eintrittspflichtigkeit der verklagten unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung dem Grunde nach zu 100 Prozent stand fest.
Vorgerichtlich kürzte die Versicherung die unfallbedingt entstandenen und berechneten Mietwagenkosten und berief sich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem AG Bocholt blieb weitaus überwiegend erfolglos. Das AG Bocholt bestätigte den Fraunhofer-Marktpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage.
Erfolgreiche Berufung
In der Berufung sah dies das LG Münster allerdings anders und änderte die Entscheidung ab, sodass weitere Mietwagenkosten in Höhe von 322,70 Euro zugesprochen wurden.
Das LG Münster änderte die erstinstanzliche Entscheidung des AG Bocholt und erteilte der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten allein anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels eine klare Absage. Dahingehend beruhe das Urteil des AG Bocholt auf einer Rechtsverletzung, da die ersatzfähigen Mietwagenkosten nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auf Grundlage des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste („Fracke“) zu schätzen seien.
Zwar komme dem Richter bei der Schätzung der Schadenhöhe gemäß § 287 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu, diese Schadenschätzung wie auch die Anwendung des richterlichen Ermessens beim Beweisverfahren unterlägen in der Berufungsinstanz allerdings der vollständigen Nachprüfung.
Die Schätzung anhand des Fraunhofer-Marktpreisspiegels sah das LG Münster nicht als sachlich überzeugend an. Zur Schätzmethode nach „Fracke“ führte das LG Münster aus:
„Beide der genannten Listen sind Kritikpunkten ausgesetzt, die jedenfalls teilweise berechtigt erscheinen. Umgekehrt gibt es auch jeweils Argumente für die Anwendung der beiden Listen. Gegen die Kombination der beiden Listen durch die Bildung eines arithmetischen Mittels spricht zwar, dass die Nachteile der beiden Listen kumuliert werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Nachteile der beiden Listen durch die Bildung eines arithmetischen Mittels zumindest teilweise ausgleichen. Diese Berechnungsweise ist damit vorzugswürdig.“
Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nahm das LG Münster anhand der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeugs vor (Seat Alhambra 2.0 TDI Ecomotive, Klasse 7). Maßgeblich war die Postleitzahl der Region des Wohnorts des Klägers. Weiterhin bestätigte das LG Münster Aufschläge für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen (10 Euro täglich). Von dem Abzug einer Eigenersparnis sah es ab, da klassenniedriger angemietet worden war.
„Fracke“ sorgt für Kritik
Die Schätzung anhand eines Mittelwerts zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist mittlerweile weit verbreitet, wird allerdings auch kritisiert. So erteilte das OLG Frankfurt/ Main im Urteil vom 22.9.2016 (AZ: 1 U 231/14) der sogenannten Mittelwertlösung eine Absage. Diese Lösung zwinge dazu, den maßgeblichen Wert aus beiden Tabellen zu ermitteln und erfordere einen zusätzlichen Rechenschritt. Da die Fraunhofer-Liste Zusatzkosten nicht aufführe, führe auch dies zur Verwendung der Schwacke-Liste. Durch die Bildung eines solchen Mittelwerts würde auch die von beiden Tabellenwerken grundsätzlich beanspruchte Orientierung an empirisch ermittelten, tatsächlich vorkommenden Preisen aufgegeben.
Stand: 08.12.2025
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Dem arithmetischen Mittel lägen vielmehr regelmäßig Preise zugrunde, die weder in der Schwacke-Erhebung noch in der Umfrage des Fraunhofer-Instituts in dieser Form festgestellt worden wären.