Trotz des verbraucherfreundlichen BGH-Grundsatzurteils vom Mai ist die Dieselaffäre juristisch noch nicht vollständig aufgearbeitet. Nun hat das Gericht die Ansprüche eines Kunden abgewiesen. Das klingt widersprüchlich, ist aber konsequent.
VW zahlt rund 146,8 Millionen Euro an zehn US-Bundesstaaten, um Rechtsstreitigkeiten wegen Verstößen gegen Umweltgesetze beizulegen.
(Bild: VW)
Nach dem wegweisenden Urteil vom 25. Mai zugunsten der Verbraucher in der Diesel-Affäre (Az. VI ZR 252/19) hat sich der Bundesgerichtshof am Dienstag mit zwei weiteren anhängigen Klagen von VW-Kunden befasst. Die Verfahren haben wie bereits der schon beendete Prozess Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen die VW AG zum Gegenstand. Allerdings liegen die Umstände etwas anders. Nach dem heutigen Prozessverlauf rechnen Beobachter im Hauptverfahren nicht mit einer weiteren Niederlage des Herstellers. Im zweiten Prozess muss der Hersteller jedoch in die Verlängerung. Urteile ergingen noch nicht, sie sollen in den nächsten Tagen bis Wochen verkündet werden.
In dem einen Fall, der im Grundsatz dem im Mai beendeten Verfahren sehr ähnelt, hatte der Kläger im Mai 2014 einen gebrauchten VW Passat 2,0 I TDI mit einer Laufleistung von 57.000 Kilometern zum Preis von 23.750 Euro erworben. In dem Fahrzeug ist ein Motor der Baureihe EA189 mit verbotener Abschalteinrichtung verbaut. Im Zuge eines angeordneten Rückrufs weigerte sich der Kläger, das von VW entwickelte Software-Update aufzuspielen, weshalb ihm der weitere Betrieb des Fahrzeugs im Juni 2018 untersagt wurde. Das Fahrzeug hat inzwischen eine Laufleistung von rund 255.000 Kilometern (Az. VI ZR 354/19).
Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Vor dem Oberlandesgericht scheiterte der Kläger mit diesem Ansinnen allerdings. Das Gericht sah angesichts der intensiven Nutzung des Autos keinen Spielraum mehr, Ansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen.
Grundsätzlich wich der VI. BGH-Senat dabei nicht von seiner Linie ab, dass den Kunden durch das sittenwidrige Handeln des Herstellers ein Schaden entstanden ist. Autobesitzer, die noch mit VW vor Gericht streiten, können ihren Wagen also zurückgeben und den gezahlten Kaufpreis zurückfordern. Knackpunkt ist allerdings der Nutzungsersatz, also der Anspruch des Herstellers an den Autofahrer, für die Nutzung des Pkw eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Schadenersatz versus Nutzungsersatz
Angesichts der hohen Laufleistung des Passat – die durchschnittliche Nutzung des Modells setzte das OLG bei 250.000 Kilometern an – sei das Auto zu Ende genutzt. Die Ansprüche auf Nutzungsersatz und Schadenersatz wiegen sich somit auf, ein finanzieller Anspruch gegen den Hersteller sei damit nicht mehr gegeben. An dieser Auffassung gebe es nichts zu beanstanden, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Stephan Seiters nach ersten Beratungen des Senats.
In einer ersten Stellungnahme begrüßte der Hersteller diese Aussage. „Es ist entsprechend folgerichtig, dass eine besonders intensive Nutzung eines Fahrzeugs einen entstandenen Schaden vollständig ausgleichen kann“, heißt es in einem Schreiben aus der Rechtsabteilung. Darin weist der Hersteller zudem darauf hin, dass der BGH auch den Anspruch des Klägers auf Deliktzinsen vorerst verneint habe. Da der Käufer das Auto nutzen konnte, sei ihm kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Hätte er im Falle der Kenntnis der Schummel-Software vom Kauf des Passat abgelassen, sei zudem ein Alternativkauf zu unterstellen.
Im zweiten verhandelten Fall hatte der Kläger im April 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDl zu einem Preis von 21.500 Euro erworben. Das Fahrzeug ist ebenfalls mit der verbotenen Software ausgestattet. In diesem Fall ließ der Kläger im Februar 2017 die neue Software aufspielen. Im Dezember 2017 verlangte er dann aber den Ersatz des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. In diesem Fall hatte bereits das Landgericht Braunschweig die Klage abgewiesen. Das OLG Braunschweig hatte eine Berufung nicht zugelassen, weil es angesichts des Updates keine Schädigung des Klägers erkennen konnte.
Stand: 08.12.2025
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Damit ist das OLG jedoch nicht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung vom Mai. Der entscheidende Punkt ist in diesem Fall, dass der Kläger das Auto wohl nie gekauft hätte, wenn er von den Manipulationen gewusst hätte. Dieser Fall wird deshalb in Braunschweig noch einmal verhandelt werden müssen (Az. VI 367/19).
Ob es zu einem Urteil kommt, ist allerdings fraglich. Volkswagen hat bereits angekündigt, dieses und ähnliche Verfahren „im Einvernehmen mit den Klägern zeitnah zu beenden. Wir werden hier mit entsprechenden Vorschlägen auf die Kläger zugehen.“ Man werde ihnen Einmalzahlungen anbieten, deren Höhe allerdings vom Einzelfall abhängen werde.