Eine Eintragung eines Fahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) stellt nach Ansicht des OLG Köln eine umfassende Gebrauchsbeeinträchtigung dar. Das Gericht bestätige den Rücktrittsanspruch des Kunden vom Kaufvertrag.
Die Inzahlungnahme eines Fahrzeugs mit einem Eintrag in das Schengener Informationssystem (SIS) weist einen Rechtsmangel auf. Das geht aus einem Urteil der Oberlandesgericht (OLG) Köln hervor (Urteil vom 1.3.2018, AZ: 15 U 124/17). Das Gericht entschied über einen Fall, bei welchem der Kläger dem Beklagten einen Pkw des Herstellers C überließ. Als Gegenleistung entrichtete der Beklagte einen Barbetrag in Höhe von 10.500 Euro und übergab einen Pkw des Herstellers W. Der Kaufvertrag datierte vom 10.11.2014.
Für das in Zahlung gegebene Fahrzeug W war aus unklarer Ursache ein Suchvermerk im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen. Dieses Fahrzeug erlitt im Übrigen kurz nach der Übergabe einen Motorschaden.
Deshalb verlangte der Kläger am 14.11.2014 neben anderen Gründen die Rückabwicklung des Geschäfts. Letztendlich begehrte der Kläger vor Gericht die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs – also die Herausgabe des Pkw des Herstellers C Zug um Zug gegen Rückzahlung von 10.500 Euro unter Abzug von Nutzungsersatz.
Das LG Köln (AZ: 27 O 428/16) hatte die Klage noch abgelehnt. Die hierauf eingelegte Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Das OLG Köln bestätigte den Anspruch des Klägers auf Rückgabe des Fahrzeugs des Herstellers C Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs des Herstellers W und der Zahlung eines Betrags in Höhe von 10.500 Euro unter Abzug von Nutzungsersatz.
In dem Berufungsurteil des OLG Köln ging es unter anderem um die Frage des Vorliegens eines Rechtsmangels. Hier war das in Zahlung gegebene Fahrzeug aufgrund des Umstandes, dass ein sogenannter SIS-Suchvermerk eingetragen war, mangelhaft – es wies also einen Rechtsmangel auf.
Das OLG Köln stellte hierzu fest, dass ungeachtet der theoretischen Löschbarkeit des Eintrages im System ein Rechtsmangel vorliege. Ob im Hinblick auf den Fahrzeugkauf des Pkw des Herstellers C ein Sachmangelausschluss vorgelegen habe, sei letztendlich irrelevant, da bezüglich des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs des Herstellers W ein solcher Sachmangelausschluss nicht ohne Weiteres auch für Rechtsmängel gelte. Abweichendes sei hier nicht ersichtlich.
Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung auf Beklagtenseite (Zurverfügungstellung eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs ohne Rechtsmangel) lägen im Übrigen auch die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen vor. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs könne auch der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt werden.
Es gehe um ein gemischtes Tauschgeschäft – auch unter Beachtung der Wertungen aus § 139 BGB – habe der Vertragspartner dabei jedenfalls die Möglichkeit, das gesamte Geschäft als einheitliches Geschäft zurückabzuwickeln, wie man es bei einem direkten Tausch von Kraftfahrzeugen (ohne weitere Zuzahlung eines Differenzbetrages) auch annehmen würde (dazu OLG Hamm vom 1.2.1994, AZ: 19 U 105/93, NJW-RR 1994, 882; MüKo-BGB/Westermann, 7. Aufl. 2016, § 480 Rn. 6).
Allerdings könne sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ihm die Herausgabe der geschuldeten Gegenleistung – nämlich die Herausgabe des in Zahlung genommenen Pkw des Herstellers W unmöglich geworden sei. Der Kläger begründete dies damit, dass er das in Zahlung genommene Fahrzeug an ein Autohaus M weiterveräußert habe. Hierzu führte das OLG Köln aus: „Ein Fall des § 275 Abs. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor, weil dem Senat nicht einsichtig ist, weswegen dem Kläger das Führen eines Herausgabeprozesses gegen das Autohaus nicht zuzumuten sein soll, obwohl dem Kläger ja nach eigenem Sachvortrag (angeblich) nur unberechtigte Ansprüche entgegengehalten werden und er die Herausgabe sogar als "völlig selbstverständlich" bezeichnet (…). Der Beklagte muss sich – anders als der Kläger meint – in dieser Situation auch nicht nur auf die bloße Abtretung eines Herausgabeanspruches verweisen lassen, weil nach § 346 Abs. 1 BGB primär die empfangenen Leistungen so zurück zu gewähren sind, wie sie auch zuvor erfolgt sind.“
Die Berufung des Klägers vor dem OLG Köln war vor diesem Hintergrund teilweise erfolgreich.
Bedeutung für die Praxis
Das Berufungsurteil des OLG Köln enthält für die Praxis wichtige Aussagen: Auch wenn bezüglich des veräußerten Fahrzeugs zwischen den Kaufvertragsparteien Sachmangelansprüche ausgeschlossen wurden, heißt dies nicht automatisch, dass dies auch im Hinblick auf mögliche Rechtsmängel bei dem in Zahlung genommenen Fahrzeug gilt. Dies müsste dann so explizit in den vertraglichen Vereinbarungen festgehalten werden.
Stand: 08.12.2025
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Der Verkäufer, welcher ein Fahrzeug in Zahlung nahm, ist bei der Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs grundsätzlich dazu verpflichtet, das in Zahlung gegebene Fahrzeug auch zurück zu übereignen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann er die Rückgabe des verkauften Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
Dass das Fahrzeug mittlerweile an einen Dritten weiterveräußert wurde, spricht nicht per se gegen das Bestehen eines solchen Rückgabeanspruchs. Jedenfalls ist nicht ohne Weiteres von der Unmöglichkeit der Rückgabe auszugehen.