Gebrauchtkäuferrücktritt wegen abweichender Anzahl an Vorbesitzern

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Unabhängig davon wäre ein Rücktritt aufgrund einer abweichenden Anzahl an Vorbesitzern ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt des Verkaufes sei der Pkw elf Jahre alt gewesen und habe eine Laufleistung von 78.000 km gehabt. Hierbei sei eine Differenz zwischen zwei oder drei Vorbesitzern zu vernachlässigen und begründe lediglich einen unwesentlichen Mangel, welcher gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB gerade nicht zum Rücktritt berechtigt.

Bezüglich der Bezifferung des pauschalen Schadens durfte sich der Beklagte als Verkäufer auf die Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen (dort Ziff. IV) stützen. Diese wurden unstreitig in den Kaufvertrag mit einbezogen. Dort war ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises geregelt. Das AG Bergisch-Gladbach bestätigte diese Klausel und damit die Berechtigung des Beklagten, pauschalen Schadenersatz einzufordern.

Im Hinblick auf die abgezogenen 5 Euro stellte das AG Bergisch-Gladbach fest, dass es dem Kläger lediglich gelungen war, einen in dieser Höhe geringeren Schaden nachzuweisen.

Das Urteil in der Praxis

Interessant ist die Aussage des AG Bergisch-Gladbach, dass bei mehreren Vorbesitzern eine Abweichung um einen Vorbesitzer noch keinen wesentlichen Mangel begründe, welcher zum Rücktritt berechtige. Mag dies bei einem Fahrzeug aus erster Hand anders sein, so gilt dies nicht für Fahrzeuge, welche ohnehin bereits schon mehrere Vorbesitzer hatten und darüber hinaus zum Zeitpunkt des Kaufes auch schon älter waren und eine erhebliche Laufleistung aufwiesen.

Nachdem dem Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil II bei Abschluss des Kaufvertrages vorgelegt wurde, konnte dieser vor Gericht auch nicht mit der Behauptung durchdringen, ihm sei eine niedrigere Anzahl an Vorbesitzern zugesichert worden. Aus dem Kfz-Brief ergab sich eindeutig, dass das Fahrzeug bereits drei Vorbesitzer hatte, sodass der Kläger hierauf einen Sachmangelanspruch gegenüber dem Beklagten nicht stützen konnte.

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