Neues Kaufrecht Händler können sich der Update-Pflicht entziehen

Von Silvia Lulei

Anbieter zum Thema

Das neue Kaufrecht sieht vor, dass Händler ab dem 1.1.2022 dafür sorgen müssen, dass ihre Kunden stets die aktuelle Version der sogenannten digitalen Elemente ihres Fahrzeugs an Bord haben. Wenn nicht, ist das ein Sachmangel. Für Gebrauchtwagenhändler ist das kaum beherrschbar. Es gibt aber einen Ausweg.

Einmal nicht aktualisiert – und schon ein Sachmangel: Das neue Kaufrecht integriert ab dem 1.1.2022 auch digitale Elemente wie Navigationssoftware.
Einmal nicht aktualisiert – und schon ein Sachmangel: Das neue Kaufrecht integriert ab dem 1.1.2022 auch digitale Elemente wie Navigationssoftware.
(Bild: Volkswagen)

Ab dem 1.1.2022 gilt das neue Kaufrecht. Damit einher geht eine neue Begriffsbestimmung des Sachmangels (§ 434 BGB), zu dem neuerdings auch die sogenannte „Ware mit digitalen Elementen“ (§ 475 b) gehört. Die neuen Vorschriften verpflichten den Handel dazu, digitale Elemente stets zu aktualisieren. Somit kann aus einem missglückten Software-Update ein Sachmangel entstehen.

Dabei kommt es aber nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe an, sondern auf den der akuten Aktualisierungsnotwendigkeit. Das heißt, der Verkäufer muss den Verbraucher jeweils auf die anstehende Aktualisierung hinweisen. Das dürfte Händler, die Fahrzeuge verschiedener Marken im Bestand haben, vor große Herausforderungen stellen.

Allerdings stehen die Chancen gut, dass die digitalen Elemente aus dem neuen Gewährleistungsrecht umgangen werden können. Beim 14. Deutschen Autorechtstag, der Ende August stattfand, vertraten fachkundige Referenten, unter anderem Prof. Dr. Florian Faust, die Ansicht, dass die Händler die Update-Pflicht sehr wahrscheinlich aus der Gewährleistung ausschließen können. Im juristischen Fachjargon heißt das: Sie können abbedungen werden.

Das ist nur eine von möglicherweise mehreren Juristenmeinungen. Jedoch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BGH dieser Meinung folgen würde. Laut Prof. Dr. Faust besteht lediglich dahingehend Unsicherheit, ob man den Ausschluss aus der Gewährleistung pauschal formulieren kann oder ob jedes Bauteil mit digitalen Inhalten gesondert erwähnt werden muss.

(ID:47624775)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung.

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung