HU-Scheinwerferrichtlinie: Jetzt wird's ernst

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Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr:

„Das Verkehrsministerium gewährt für das Land Baden-Württemberg keine generelle Fristverlängerung bezüglich der abweichenden Anforderungen der Verkehrsblattverlautbarung. Nur wenn im Einzelfall der Inhaber des betroffenen Prüfstützpunktes oder Prüfplatzes nachweist, dass für ihn die Umsetzung der Pflicht zur Kalibrierung derzeit objektiv unmöglich ist, können daher weiterhin Hauptuntersuchungen durchgeführt werden. Hierzu müssen diese eine schriftliche Erklärung abgeben. Darin haben sie substanziiert darzulegen und nachzuweisen, dass sie ihrerseits alle ihnen möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Anforderungen umzusetzen. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Die Ausführungen sind dann konkret genug, wenn auf ihrer Grundlage überprüfbar ist, dass eine objektive Unmöglichkeit vorliegt. Eine substanziierte Darlegung objektiver Unmöglichkeit der Umsetzung setzt auch eine rechtzeitige verbindliche Beauftragung der Kalibrierung voraus.“

Hessen, Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:

„Die einzuhaltenden Fristen sind allen Beteiligten bereits seit Längerem hinlänglich bekannt. Vor diesem Hintergrund bekennen wir uns ausdrücklich zur Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115/2016. Allgemeine Ausnahmen zu diesen Regelungen sind nach unserer Auffassung ausgeschlossen. Über Maßnahmen aufgrund von Abweichungen an Prüfstützpunkten werden wir nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Die hessische Aufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt, hat die Überwachungsorganisationen aufgefordert, die Inhaber der Prüfstützpunkte und Prüfplätze, in denen seit dem 1. Januar 2017 noch keine Kalibrierung zusätzlich zur Stückprüfung des Bremsenprüfstands durchgeführt wurde, unverzüglich aufzufordern, eine Kalibrierung zu beauftragen. Erst nach Auswertung der von den Überwachungsorganisationen gelieferten Unterlagen kann über weitere Maßnahmen entschieden werden.“

Mecklenburg-Vorpommern, Landesamt für Straßenbau und Verkehr:

„Die in der Verkehrsblatt-Verlautbarung aufgeführten Termine sind allen Beteiligten bereits seit Längerem bekannt und mit dem Kfz-Gewerbe wiederholt erörtert worden. Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich daher ausdrücklich zu der Verkehrsblatt-Verlautbarung. Allgemeine Ausnahmen zu diesen Regelungen im Sinne einer generellen Fristverlängerung für Prüfstützpunkte und Prüfplätze, in denen die seit dem 1.1.2017 geltenden Vorschriften für die Kalibrierung von Bremsprüfständen und Systemen/Geräten zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer nicht eingehalten werden, kommen daher nicht in Betracht. Es wird beabsichtigt, für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern über Maßnahmen aufgrund von Abweichungen von den o. g. Vorschriften in Prüfstützpunkten und Prüfplätzen auf der Grundlage von Informationen zum aktuellen Sachstand, die von den Überwachungsorganisationen anzuzeigen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.“

Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Verkehr:

„Wie alle Länder bekennt sich auch Nordrhein-Westfalen ausdrücklich zur Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115/2016 . Allgemeine Ausnahmen zu diesen Regelungen sind nach Auffassung der Länder ausgeschlossen. Über Maßnahmen aufgrund von Abweichungen an Prüfstützpunkten entscheiden die Länder nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei werden natürlich die bekannten organisatorischen Schwierigkeiten, die von den beteiligten Überwachungsorganisationen und dem Kfz-Gewerbe nicht allein zu vertreten sind, berücksichtigt. Allerdings setzen wir auch voraus, dass sowohl die Überwachungsorganisationen als auch die Kfz-Betriebe nachweislich Anstrengungen unternommen haben und weiterhin unternehmen werden, die ihnen schon lange bekannten obliegenden Verpflichtungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptuntersuchung zeitnah zu erfüllen.“

Rheinland-Pfalz, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtchaft und Weinbau:

„Zwischen den Bundesländern herrscht Einvernehmen, dass es eine generelle Fristverlängerung zu den in der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115/2016 veröffentlichten Regelungen nicht geben soll. Dennoch können die Bremsenprüfstände und die Scheinwerfereinstellprüfsysteme in den Werkstätten über den 31.12.2017 hinaus genutzt werden, wenn zumindest eine Stückprüfung durchgeführt wurde. Es wird vom Land Rheinland-Pfalz geduldet, dass an Prüfstützpunkten und an Prüfplätzen weiterhin Hauptuntersuchungen durchgeführt werden, obwohl gegebenenfalls die Anforderungen der Verkehrsblatt-Verlautbarung nicht eingehalten werden. Die Betreiber der Werkstätten müssen jedoch nachweisen, dass sie im Jahr 2017 eine Kalibrierung durch eine entsprechend zertifizierte Stelle bzw. eine Stelle, deren Akkreditierung im Jahr 2018 zu erwarten ist, beauftragt haben. Mit dem Kraftfahrzeuggewerbe Rheinland-Pfalz ist abgestimmt, dass eine diesbezügliche Kontrolle bei den turnusmäßigen Innungsprüfungen erfolgt.“

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