Saarland, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:
„An Prüfstützpunkten (PSP) und Prüfplätzen (PP), deren Inhaber oder Betreiber nachweisbar alle Maßnahmen in die Wege geleitet haben, um die erforderlichen Anforderungen (Kalibrierung) hinsichtlich der SEPS und BPS sicherzustellen, bei denen aber dennoch keine Kalibrierung vorliegt, dürfen weiterhin Fahrzeuguntersuchungen, vorerst bis zum 30.09.2018, durch die ÜO durchgeführt werden. In PSP/PP, in denen der Inhaber/Betreiber bis zum 20.12.2017 keinerlei Aktivitäten zur Umstellung auf die Kalibrierung der erforderlichen Mess- und Prüfmittel eingeleitet hat, wird davon ausgegangen, dass seitens des Inhabers kein Interesse mehr an der Fortführung einer Prüftätigkeit durch eine ÜO in seinem Betrieb besteht. In diesen Werkstätten endet die Prüftätigkeit der ÜO zum 31.12.2017.
Sachsen, Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
„Zu dieser Thematik haben sich Bund und Länder abgestimmt. Diese bekennen sich dabei ausdrücklich zur Verkehrsblatt-Verlautbarung vom 28. Juni 2016 (VkBl 2016, S. 501) zur Regelung über abweichende Anforderungen von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb, Nummer 2.1b der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO). Allgemeine Ausnahmen zu diesen Regelungen sind nach gemeinsamer Auffassung ausgeschlossen. Über Maßnahmen aufgrund von Abweichungen an Prüfstützpunkten entscheiden die Länder jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen.“
Schleswig-Holstein, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
„Die einzuhaltenden Fristen sind allen Beteiligten bereits seit Längerem hinlänglich bekannt. Vor diesem Hintergrund bekennen wir uns ausdrücklich zur Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115/2016. Allgemeine Ausnahmen zu diesen Regelungen sind nach unserer Auffassung ausgeschlossen. Über Maßnahmen aufgrund von Abweichungen an Prüfstützpunkten werden wir nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Unser Ministerium hat die Überwachungsorganisationen gebeten, konkrete Aufstellungen bezüglich der Situation bei Bremsenprüfständen und Scheinwerfereinstellprüfsystemen zu liefern. Weiter sollen sie die Inhaber der Prüfstützpunkte und Prüfplätze, in denen seit dem 1. Januar 2017 noch keine Kalibrierung zusätzlich zur Stückprüfung des Bremsenprüfstands durchgeführt wurde, unverzüglich aufzufordern, eine Kalibrierung zu beauftragen. Erst nach Auswertung der von den Überwachungsorganisationen gelieferten Unterlagen kann über weitere Maßnahmen entschieden werden.“
Thüringen, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft:
„Die einzuhaltenden Fristen sind allen Beteiligten bereits seit Längerem hinlänglich bekannt. Vor diesem Hintergrund bekennen wir uns ausdrücklich zur Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115/2016. Allgemeine Ausnahmen zu diesen Regelungen sind nach unserer Auffassung ausgeschlossen. Über Maßnahmen aufgrund von Abweichungen an Prüfstützpunkten wird nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden. Die Aufsichtsbehörde im Freistaat Thüringen, das Thüringer Landesverwaltungsamt, hat die Überwachungsorganisationen aufgefordert, konkrete Aufstellungen bezüglich der Situation bei Bremsprüfständen und Scheinwerfereinstellprüfsystemen zu liefern. Nach Auswertung der von den Überwachungsorganisationen gelieferten Unterlagen kann über weitere Maßnahmen entschieden werden.“
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