Rechtsprechung zur Sachmangelhaftung Kfz-Abweichungen zwingend gesondert vereinbaren

Von Doris S. Pfaff 3 min Lesedauer

Weil gleich mehrere Gebrauchtwagenhändler vor Gericht scheiterten, weist der ZDK nochmals auf die Bedingungen hin, wie vorhandene Fahrzeugmängel gegenüber den Käufern darzustellen sind.

Für den Autohandel schärfen aktuelle Rechtsprechungen die Vorgaben beim Verkauf gebrauchter Autos. (Bild:  KI-generiert)
Für den Autohandel schärfen aktuelle Rechtsprechungen die Vorgaben beim Verkauf gebrauchter Autos.
(Bild: KI-generiert)

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) weist erneut Autohändler auf die strengen rechtlichen Anforderungen beim Verkauf gebrauchter Fahrzeuge hin. Im Fokus steht die wirksame Vereinbarung von Abweichungen vom objektiven Normalzustand eines Fahrzeugs im Rahmen der Sachmängelhaftung. Hintergrund sind Rechtsprechungen mehrerer Oberlandesgerichte, die die formalen Anforderungen weiter konkretisieren.

Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen

Nach aktuellen Urteilen des OLG Celle, OLG Hamburg und OLG Schleswig reicht es nicht aus, wenn Händler gegenüber dem Kunden Mängel oder Abweichungen lediglich im Vertragstext zu erwähnen. In allen drei Fällen scheiterten Händler vor Gericht, obwohl die entsprechenden Hinweise im Bestellformular enthalten waren. Die Gerichte beanstandeten insbesondere, dass die Angaben nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine „ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung“ gemäß § Abs. Satz BGB entsprachen. Die Folge: Verbraucher konnten wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.