Mietwagenkosten Kleineres Fahrzeug ist kein Freifahrtschein für Kostenerstattung

Von Andreas Grimm 3 min Lesedauer

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Wird nach einem Unfall ein Mietwagen benötigt, ist die Wirtschaftlichkeit das zentrale Kriterium. Allein ein kleineres als das verunfallte Auto anzumieten, ist noch keine Garantie für das Wohlwollen der regulierungspflichtigen Versicherung.

(Bild:  BGH)
(Bild: BGH)

Die Anmietung eines Ersatzwagens nach einem Unfall birgt selbst für einen schuldlos Geschädigten immer ein gewisses Risiko. Insbesondere muss er in seinen Handlungen das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, also einen möglichst günstigen Weg des Ersatzes wählen. Dafür ist es nicht nur damit getan, einen Mietwagen aus einer kleineren Fahrzeugklasse zu wählen, als der das geschädigte Fahrzeug selbst zugehört. Sogar im Falle kleinerer Fahrzeuge können die Mietwagenkosten überhöht und damit nicht erstattungsfähig sein, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Mai (VI ZR 67/25).

In dem verhandelten Fall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein VW Multivan mit 110 kW Leistung (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke), durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen als Ersatz einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke). Die Mietwagenfirma stellte für die Zeit und die Nutzung 1.604,57 Euro in Rechnung. Diese Summe wollte die Versicherung des Unfallverursachers nicht übernehmen, da sie die Kosten für überhöht hielt, und zahlte nur einen Teilbetrag.

Dagegen klagte der Unfallgeschädigte über mehrere Instanzen (AG Stuttgart, LG Stuttgart und BGH). Er war der Ansicht, dass er grundsätzlich Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen habe. Er habe ein kleineres Fahrzeug gewählt und akzeptiert, zudem hätten die Kosten für den angemieteten VW Tiguan nur geringfügig (etwa 10 Prozent) über den Aufwendungen gelegen, die bei Anmietung eines Fahrzeugs der gleichen Klasse wie sein beschädigter VW Multivan entstanden wären.

Urteilsgründe des BGH

Dieser Auffassung folgten die Richter des VI. Zivilsenats des BGH nicht. Das grundsätzliche Recht des Geschädigten, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten, bestätigte das Gericht. Jedoch entbinde die Anmietung eines kleineren Fahrzeugs den Geschädigten nicht von der Pflicht, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, sprich einen Mietwagen zu einem angemessenen Preis zu finden. Entscheidend sei also, „auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat“, heißt es in der Pressemitteilung.

Der Geschädigte hätte also auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung wählen müssen. Mildernde Umstände des Klägers bei Anmietung des Fahrzeugs, etwa eine besondere Eil- oder Notsituation, lagen nicht vor. Kurz: Die Wahl eines kleineren Mietwagens ist kein preislicher Freifahrtschein, die nachträgliche Berufung darauf, dass ein größerer Mietwagen ähnlich teuer gewesen wäre, ist nicht stichhaltig.

„Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden“, machten die BGH-Richter deutlich. Die Preise eines Mietwagenunternehmens seien selbst für einen Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen. Aus dem Urteil des BGH geht klar hervor, dass Unfallgeschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs stets auf marktübliche und angemessene Preise achten sollten.

In der Kommentierung des Urteils gibt die Webseite Anwalt.de den Geschädigten drei Tipps an die Hand: Sie sollten möglichst früh prüfen,

  • welche Fahrzeugklasse angemessen ist,
  • welche Mietdauer erforderlich ist und
  • ob die verlangten Preise dem regional üblichen Marktpreis entsprechen.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten in Höhe von knapp 1.100 Euro geltend gemacht. Das Amtsgericht Stuttgart gab dem Kläger nur teilweise recht. Gegen diese Entscheidung ging der Kläger in Berufung, die das Landgericht Stuttgart jedoch zurückgewiesen hatte. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers beim Bundesgerichtshof hatte ebenfalls keinen Erfolg.

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