In einem Fall vor dem Amtsgericht Rinteln hatte der Kläger nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Mängel am Fahrzeug festgestellt und war kurz darauf vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Klage des Betroffenen, der Schadensersatz forderte, wurde jedoch abgelehnt.
(Foto: Wehner)
In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Rinteln hatte der Kläger nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Mängel am Fahrzeug festgestellt und war kurz darauf vom Kaufvertrag zurück getreten. Die Klage des Betroffenen, der Schadensersatz forderte, wurde jedoch in einem Urteil vom 8. Februar 2018 abgelehnt (AZ: 2 C 27/17).
Häufig wird in der Praxis seitens der Käufer übersehen, dass dem in Anspruch genommenen Kfz-Betrieb bei behaupteten Mängeln die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden muss. Verbreitet ist hierbei die Ansicht, der Käufer sei nicht verpflichtet, das Fahrzeug zum Zwecke der Mängeluntersuchung und gegebenenfalls Nachbesserung zum Betrieb des Händlers zu verbringen.
Dies ist allerdings unzutreffend, denn es ist regelmäßig die Pflicht des Käufers, zum Zwecke der Mängeluntersuchung beziehungsweise Nachbesserung das Fahrzeug zunächst zum Händler zu verbringen. Kommt er einer entsprechenden Aufforderung des Händlers nicht nach, so räumt er diesem nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung ein.
Allein deshalb scheitert dann eine Klage auf Rückabwicklung, da der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich voraussetzt, dass Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben wurde. Für den Händler besteht demnach nicht nur eine Nachbesserungspflicht, sondern auch ein Nachbesserungsrecht.
Im konkreten Fall erwarb der Kläger am 21.4.2015 vom Beklagten einen gebrauchten Hyundai Sonata. Am 18.5.2015 ließ er diesen bei einer anderen Firma auf Mängel untersuchen. Hierbei wurde festgestellt, dass bei dem Pkw Geräusche vorhanden seien, welche aus dem Bereich des Kurbel- beziehungsweise Steuertriebes herrühren würden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte mit Schreiben vom 2.6.2015 den Beklagten zur Mangelbeseitigung auf. Der Pkw sollte am Wohnsitz des Klägers abgeholt werden. Sodann trat der Kläger mit Schreiben vom 26.6.2015 vom Kaufvertrag zurück und forderte erneut den Beklagten zur Abholung des Pkw an seinem Wohnsitz auf.
Vor Gericht forderte der Kläger die Rückgewähr des bezahlten Kaufpreises und die Leistung von Schadenersatz.
Das AG Rinteln wies die Klage allerdings vollumfänglich ab und führte hierzu aus: „Der Kläger hatte dem Beklagten bei Erklärung des Rücktritts weder eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt noch war dies aufgrund einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung des Beklagten entbehrlich. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien - was zwischen ihnen streitig ist - bereits am 14.05.2015 ein Telefonat zu dem Thema der von dem Kläger festgestellten Mängel stattfand. Denn der diesbezügliche Vortrag des Klägers lässt eine ernsthafte und endgültige Nacherfüllungsverweigerung des Beklagten, im Sinne eines „letzten Wortes", nicht erkennen (vgl. Schriftsatz vom 12.01.2018, S. 2, BI. 53 d. A.). Gleiches gilt für den von dem Kläger ergänzend in Bezug genommenen „Whatsapp-Chatverlauf" der Parteien vom 14.05.2015 und 15.05.2015 (BI. 57 d. A.). Im Gegenteil lässt dieser erkennen, sofern die Nachrichten dem Beklagten auch zugegangen sind, was zwischen ihnen streitig ist, dass der Kläger schon am 16.05.2015 den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärte: So äußerte er hiernach, das „Auto zurück abgeben" und „alle Kosten wiederhaben" zu wollen (BI. 58). Zu diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen des Rücktritts aber nicht erfüllt.
Ebenso wenig waren im Zeitpunkt des unstreitig mit Schreiben vom 26.06.2015 erklärten Rücktritts dessen Voraussetzungen erfüllt. Das zuvor mit Schreiben vom 02.06.2015 geäußerte Nacherfüllungsverlangen war insoweit unzureichend, da der Kläger den streitgegenständlichen Pkw nicht, auch nicht ggf. gegen Anforderung eines Vorschusses von dem Beklagten, an dessen Sitz verbracht hatte, sondern ihn stattdessen zur Abholung an seinem Wohnsitz aufforderte (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10, Rn. 13, 33).“
Stand: 08.12.2025
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