„Anhängerregelung“ BE
Bei der Kombination Fahrzeug/Anhänger bringt die EU-Harmonisierung deutliche Erleichterungen. Dabei ist zukünftig die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination ausschlaggebend. Wie bisher darf ein Anhänger bis 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse an den Haken. Zum Fahren von Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 Kilogramm reicht ohne weitere Voraussetzung die
Fahrerlaubnisklasse B
Wer darüber hinaus mit bis zu 4.250 Kilogramm Gesamtmasse (Pkw und Anhänger) jedoch einem Anhänger mit mehr als 750 Kilogramm unterwegs sein will, muss eine Schulung in einer Fahrschule absolvieren. Mit der Klasse BE können Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 4.250 kg gefahren werden, dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3.500 kg nicht überschreiten.
„Anhängerregelung“ C1E
Auch für den Transport mit Kfz über 3,5 Tonnen und Anhängern über 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse wird die Regel vereinfacht: Kombiniert werden dürfen ab dem 19. Januar Zugfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern von mehr als 750 Kilogramm, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 Kilogramm nicht übersteigt. Auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an.
Gültigkeit der Führerscheine C und D
Das Mindestalter für die Klassen C, CE wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Ausgenommen davon sind bestimmte Formen der Grundqualifikationen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz.
Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE bewegt sich je nach der Form der Qualifikationen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz zwischen 18 und 24 Jahren.
Die Führerscheine in den Klassen C und D sind, wie bisher, auf fünf Jahre befristet und werden nach Vorlage von ärztlichen Nachweisen um weitere fünf Jahre verlängert. In den Klassen C1 und C1E erfolgt zunächst eine Befristung bis zum 45. Lebensjahr und danach ebenfalls auf fünf Jahre.
(ID:37564870)