Neupreisentschädigung bei Versicherung eines Leasing-Fahrzeugs

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Auch sonstige Ansprüche des Klägers bestünden nicht. Er mache einen Schaden geltend, der nicht durch die behauptete Fehlberatung sondern allein dadurch entstanden sei, dass er die Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel nicht erfüllt habe. Dabei könne unterstellt werden, dass die Grundsätze zur gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungshaftung auch unter dem neuen Versicherungsvertragsgesetz weiter Gültigkeit hätten. Da eine Neupreisentschädigung auch für das versicherte Leasingfahrzeug vereinbart worden sei, könne sich die Erfüllungshaftung allenfalls auf die nicht abgeschlossene GAP-Deckung erstrecken. Auf diese sei der Kläger aber in den vor Vertragsschluss übersandten Unterlagen hingewiesen worden, so dass es an dem für einen Anspruch aus gewohnheitsrechtlich anerkannter Erfüllungshaftung erforderlichen Vertrauen des Klägers fehle.

Im Übrigen habe die Beklagte ihre Beratungspflicht in Bezug auf die Möglichkeit einer GAP-Deckung nicht verletzt. Eine Verletzung von § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger sei nicht zu erkennen. Auch § 6 Abs. 2 Satz 1 VVG, der vor Vertragsschluss eine Information des Versicherungsinteressenten in Textform verlange, sei entsprochen worden, denn der dem Kläger übersandte Antrag auf Kraftfahrtversicherung habe den Hinweis enthalten, dass er die Kundeninformation und die AKB erhalten habe. Sowohl die AKB als auch die dem Kläger übersandten Verbraucherinformationen hätten Informationen zur GAP-Versicherung enthalten. Der Kläger habe sich daher darüber informieren können. Dass er, Jahrgang 1947, selbständig, und nicht zum ersten Mal Leasingnehmer hochwertiger Fahrzeuge, von dieser Problematik, aus der heraus die GAP-Versicherung entwickelt worden sei, nie etwas gehört haben wolle, erscheine fernliegend.

Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt stand.

Im Ansatz zutreffend haben die Vorinstanzen A.2.6.2 AKB 09/2009 dahin ausgelegt, dass die Klausel eine Neupreisentschädigung auch bei der Versicherung von Leasing-Fahrzeugen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass sich das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Beides trifft hier auf die Leasinggeberin zu. Anders als die Beklagte meint, schafft der in Klammern gesetzte Hinweis auf die erste Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen, so dass eine Neupreisentschädigung für Leasingfahrzeuge ausgeschlossen wäre.

Das ergibt die Auslegung der Klausel. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 – IV ZR 327/02, WM 2003, 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 11, vom 10. Dezember 2014 – IV ZR 289/13, r+s 2015, 88 Rn. 22). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen zudem gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Soll mit einer Klausel ein Risiko ausgeschlossen oder begrenzt werden, geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 – IV ZR 269/14, r+s 2016, 74 Rn. 38 m.w.N.; vom 8. Mai 2013 – IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20; vom 23. November 1994 – IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b). Deshalb gebieten es Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 – IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16 m.w.N.).

Diesen Erfordernissen wird A 2.6.2 AKB 09/2009 nur in der Auslegung gerecht, dass der in Klammern gesetzte Hinweis keine zusätzliche Voraussetzung des Inhalts schafft, dass Eigentümer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen.

Zwar mag der durchschnittliche Versicherungsnehmer noch erkennen, dass der Fahrzeugeigentümer nicht notwendigerweise mit dem in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragenen Fahrzeughalter identisch sein muss. Er wird jedoch – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – den in Klammern gesetzten Hinweis allenfalls als missverständlich und unpräzise ansehen, ohne anzunehmen, dass damit die Neupreisklausel wesentlich eingeschränkt und gezielt Leasingverträge von ihr ausgenommen werden sollen, denn das hätte nach den vorstehenden Grundsätzen einer unmissverständlichen Regelung bedurft, deren Zielrichtung sich dem Versicherungsnehmer ohne Weiteres erschlösse; der Versicherer hätte eine solche Regelung weitaus weniger verklausuliert – etwa durch den Hinweis "das gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug geleast ist" – zum Ausdruck bringen können.

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