Neupreisentschädigung bei Versicherung eines Leasing-Fahrzeugs

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Weigert sich der Versicherer, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze – auch hinsichtlich des grundsätzlich erstattungsfähigen Betrages – festzustellen, bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Erst diese Feststellung setzt dann die Jahresfrist zur Sicherstellung ihrer Verwendung nach A.2.6.3 AKB 09/2009 in Lauf.

Das Berufungsgericht hätte nach allem die Klage noch nicht als unbegründet abweisen dürfen. Daran, die Klage als jedenfalls derzeit (noch) unbegründet abzuweisen, ist der Senat seinerseits gehindert, weil die Sache noch nicht entscheidungsreif im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO ist. Denn das Berufungsgericht, welches den Regelungsgehalt der Reinvestitionsklausel verkannt hat, hat es versäumt, den Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die vorstehend dargelegte Rechtslage hinzuweisen, um ihm so die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Klagantrag sachdienlich umzustellen und zunächst auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Erstattung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Entschädigung zu klagen. Bestand aber eine derartige Hinweispflicht mit dem Ziel, der Partei in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben, so kommt eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 – I ZR 13/95, BGHZ 135, 1 unter II 3 m.w.N.).

Die Sache bedarf nach allem neuer Verhandlung, in deren Rahmen der Kläger Gelegenheit erhält, seine bisherigen Anträge zu überprüfen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hilfsantrag des Klägers auf Schadensersatz wegen mangelnder Beratung über die Möglichkeit einer so genannten GAP-Versicherung zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

Allein die Übersendung einer Verbraucherinformation, in welcher unter anderem auch die GAP-Deckung erläutert ist, vermag weder die von § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG aus Anlass des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages geforderte Bedarfsermittlung noch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG erforderliche Beratungsdokumentation zu ersetzen. In den dem Kläger übersandten Frage- und Antragsbögen ist schon nicht die Option eröffnet, zusätzlich die GAP-Deckung durch Ankreuzen oder sonstigen Eintrag zu wählen. Der Hinweis auf das Lebensalter, die Stellung des Klägers als Selbständiger, den Umstand, dass er früher bereits geleaste Fahrzeuge gefahren habe, und die anwaltliche Vertretung des Klägers im Rechtsstreit kann die Beklagte weder von ihrer Beratung noch von der Dokumentationspflicht entbinden.“

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