Neupreisentschädigung bei Versicherung eines Leasing-Fahrzeugs

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Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Klage sei abzuweisen, weil der Kläger die Voraussetzungen der so genannten Reinvestitionsklausel (A.2.6.3 AKB 09/2009) nicht erfüllt, nämlich nicht sichergestellt habe, dass die Entschädigung innerhalb eines Jahres nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, dass die Frist zur Sicherstellung erst nach Feststellung der Ersatzpflicht durch den Versicherer zu laufen beginnt. Die Klage durfte deshalb noch nicht als unbegründet abgewiesen werden, vielmehr ist es dem Kläger immer noch möglich, die Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel zu erfüllen.

Allerdings trifft es zu, dass dann, wenn das versicherte Fahrzeug geleast ist, für die Frage, ob eine Wiederbeschaffung im Sinne von A.2.6.3 AKB 09/2009 (Verwendung der Entschädigung zum "Erwerb eines anderen Fahrzeuges") sichergestellt ist, die Leasinggeberin als im Rahmen der Fremdversicherung versicherte Fahrzeugeigentümerin in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993 – IV ZR 181/92, VersR 1993, 1223 unter 1 [[...] Rn. 7] und 2 b [[...] Rn. 13] m.w.N. zu § 13 (10) AKB; OLG Hamm r+s 1995, 87, 88 [OLG Hamm 02.11.1994 – 20 U 165/94]).

Eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung durch die Leasinggeberin ist bisher weder erfolgt noch sichergestellt.

Wird – wie hier – der Leasingvertrag nach einem Totalschaden des versicherten Fahrzeugs abgerechnet und beendet, reicht es – anders als der Kläger meint – für die von A.2.6.3 AKB 09/2009 für die Neupreisentschädigung vorausgesetzte Sicherstellung der Ersatzbeschaffung auch nicht aus, dass die Leasinggeberin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes irgendein neues Fahrzeug kauft. Eine solche Ersatzbeschaffung läge vielmehr nur dann vor, wenn die bisherige Leasinggeberin ein neues Fahrzeug erwirbt, um damit das Leasingverhältnis mit dem Versicherungsnehmer fortzusetzen oder ein neues, den abgerechneten Vertrag ersetzendes Leasingverhältnis zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993 aaO unter 2 b [[...] Rn. 13]; OLG Karlsruhe VersR 1998, 1229, 1231 m.w.N.; OLG Jena VersR 1997, 229; OLG Köln VersR 1997, 870; OLG Hamm aaO).

Das Berufungsurteil erweist sich aber deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen der Reinvestitionsklausel (A.2.6.3 AKB 09/2009) verkannt hat.

In Sachversicherungen zum Neuwert dienen Wiederbeschaffungsklauseln unter anderem dem Zweck, das so genannte subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen. Der Versicherer soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer – wie dies bei freier Verwendbarkeit der Neuwertentschädigung der Fall wäre – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschung des Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen, die auch darin bestehen können, dass die Neuwertentschädigung für den Verlust einer versicherten Sache zur Finanzierung beliebiger anderweitiger Anschaffungen zur Verfügung stünde (vgl. für die Gebäudeversicherung: Senatsurteile vom 20. April 2016 – IV ZR 415/14, r+s 2016, 302 Rn. 12; vom 20. Juli 2011 – IV ZR 148/10, r+s 2011, 433 Rn. 16; vom 18. Februar 2004 – IV ZR 94/03, r+s 2004, 238 unter II 1 c [[...] Rn. 15] m.w.N.). Um dem entgegenzuwirken, sind Wiederherstellungsklauseln darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die Neuwertentschädigung allein dazu verwendet wird, die ursprünglich versicherte Sache zu ersetzen.

Auch A.2.6.3 AKB 09/2009 gewährt deshalb dem Versicherungsnehmer oder dem im Rahmen einer Versicherung für fremde Rechnung geschützten Fahrzeugeigentümer (hier der Leasinggeberin) die den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertspitze nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Das setzt allerdings nicht voraus, dass Versicherungsnehmer oder Versicherter die Wiederbeschaffung zunächst aus eigenen Mitteln zu gewährleisten haben. Vielmehr setzt die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwertspitze für die Ersatzbeschaffung nach dem Bedingungswortlaut erst nach Feststellung der Entschädigung ein, denn die Wendung "ihrer Feststellung" bezieht sich, wie das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen hat, auf die Entschädigung. Die Frist beginnt mithin erst zu laufen, wenn der Versicherer erklärt hat, die Neupreisentschädigung bis zu einem bestimmten Betrag dem Grunde nach zu schulden.

Verweigert der Versicherer diese Erklärung, etwa weil er – wie hier – der Auffassung ist, die Neupreisentschädigung aus anderen Gründen nicht leisten zu müssen, wird die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwertspitze für die Ersatzbeschaffung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut in A.2.6.3 AKB 09/2009 nicht anderweitig, etwa durch die Leistungsablehnung, den Versicherungsfall oder eine Teilregulierung des Schadens ausgelöst. Anders als die Revisionserwiderung meint, führt dies keineswegs zu einem systemwidrigen Ergebnis, weil dann eine Neupreisentschädigung verlangt werden könnte, solange keine Feststellung erfolgt sei. Es wäre vielmehr ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten des Versicherers, wollte er vom Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Verwendung der Versicherungsleistung zur Ersatzbeschaffung verlangen, obwohl er diese Versicherungsleistung von vorn herein verweigert. Da die Reinvestitionsklausel lediglich eine zweckgebundene Verwendung der zunächst – auch wertmäßig – festgestellten Neupreisentschädigung gewährleisten soll, muss der Versicherungsnehmer oder Versicherte insbesondere nicht die Ersatzbeschaffung zunächst aus Eigenmitteln gewährleisten. Darauf, ob einer von ihnen – wie hier der Kläger nach seinem Vortrag – in der Lage ist, sich auch ohne Hilfe des Versicherers etwa durch Abschluss eines Leasingvertrages mit einer anderen Leasinggeberin ein anderes Fahrzeug zu beschaffen, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Hierdurch wird weder der Versicherer von seiner Pflicht befreit, die Verpflichtung zur Leistung der Neupreisentschädigung festzustellen, noch wird die Verwendung der Neuwertspitze für eine Ersatzbeschaffung im Sinne von A.2.6.3 AKB 09/2009 vereitelt oder sonst der Anspruch auf die Neupreisentschädigung verwirkt, denn es steht Versicherungsnehmer und Versichertem nach wie vor frei, sicherzustellen, dass eine vom Versicherer zugesagte Neupreisentschädigung für eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung verwendet wird. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des nach seinem Vortrag abgeschlossenen neuen Leasingvertrages des Klägers komme es auf die (hier noch nicht einmal in Gang gesetzte) Jahresfrist in A.2.6.3 AKB 09/2009 nicht mehr an, kann daher nicht gefolgt werden.

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