Ein Teil der Endkunden klagt in der Diesel-Affäre, weil eine Rechtsschutz-Versicherung das finanzielle Risiko deckt. Nun haben mehrere Oberlandesgerichte klargestellt, dass die Versicherer die Kosten tatsächlich übernehmen müssen.
Zunehmend erreichen Entscheidungen zur Aufarbeitung der Diesel-Affäre die höheren Instanzen in Deutschland. Während sich einzelne Entscheidung bereits grundsätzlich mit den Anliegen der Käufer befassen, machen andere Oberlandesgerichte (OLG) erst noch den Weg frei für die Anspruchsdurchsetzung der Kunden des Volkswagenkonzerns. Sie verdonnerten Rechtsschutz-Versicherungen dazu, die Klagekosten dieser Kunden zu übernehmen. Daraus folgt zugleich, dass diese Berufungsgerichte von guten Erfolgschancen dieser Kunden ausgehen.
Nach Angaben der im Dieselskandal sehr aktiven Kanzlei Dr. Stoll & Sauer aus Lahr wurde die Rechtsschutz-Versicherung der ARAG von gleich vier Oberlandesgerichten (Düsseldorf, Hamm, Schleswig-Holstein und München) darauf hingewiesen, dass sie keine Gründe für eine verweigerte Prozesskostenübernahme in Klagen zur VW-Abgas-Affäre sehen. So heißt es beispielsweise vom OLG Düsseldorf, dass für ein Vorgehen gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Dies gelte auch gegenüber dem Händler. Entsprechend gibt es aus Sicht des Gerichts keinen Grund, die Übernahme der Prozesskosten zu verweigern (Az: 4 U 77/17).
Auch in mehreren weiteren Berufungsverfahren verwies das OLG Düsseldorf regelmäßig auf die guten Erfolgsaussichten der Kunden gegen Volkswagen. Insbesondere verstößt der Kläger aus Gerichtssicht nicht gegen seine Schadenminderungspflicht. Es sei ihm nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgsaussicht mit rechtlichen Schritten zuzuwarten (Az: 4 U 87/17 und 4 U 90/17). Auch die anderen Oberlandesgerichte sahen Kostenübernahme-Verpflichtungen der Versicherung, etwa für gutachterliche Stellungnahmen.
Höherer Adblue-Verbrauch ist „Folgeschaden“
Direkt mit einem vom Dieselskandal betroffenen Modell, einem Audi Q5 2.0 TDI, befasst sich das OLG Oldenburg. Ein Urteil ist dabei noch nicht ergangen, doch das Gericht ließ bereits erkennen, dass es Zweifel am Ergebnis einer Nachbesserung durch den Händler beziehungsweise Hersteller hat, die im Aufspielen einer neuen Software besteht. „Selbst wenn durch das Software-Update der Stickoxidausstoß reduziert werden kann und die (versprochenen) Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden, bestehen Zweifel, dass dies nicht mit Folgeschäden (höherer Partikelausstoß, höherer Verbrauch oder geringere Motorleistung) verbunden ist“, heißt es in einem Schreiben des OLG.
Der Kläger verwies zudem darauf, dass der Adblue-Verbrauch des Q5 nach dem Softwareupdate steigt, was zwischen Kläger und Beklagter sogar unstreitig ist. Nach Ansicht des Klägers ist damit nachgewiesen, dass sich der Mangel nicht folgenlos durch das Update beheben lässt.
In diesem Fall hatte der Kläger einen Neulieferungsanspruch gegenüber dem Händler geltend gemacht. Er wollte ein neues Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion im Tausch gegen das manipulierte Fahrzeug erhalten, ohne eine Nutzungsentschädigung bezahlen zu müssen. Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen, da eine Neulieferung im Vergleich zu dem Aufspielen des Updates mit geringen Kosten unverhältnismäßig sei. Dagegen ging der Kläger in Berufung (Az: 13 U 54/17), das endgültige Urteil wird für den 12. Dezember erwartet.
Gegenläufige Urteile
Der Volkswagenkonzern verweist bei Anfragen zur Bewertung von für den Konzern negativer Urteile immer wieder darauf, dass gut 70 Prozent der Fälle zugunsten des Konzerns entschieden werden. Tatsächlich zeigt sich aktuell die Unterschiedlichkeit der Bewertung der Prüfstandssoftware in den Konzernmodellen an zwei Urteilen des Landgerichts Dresden. In diesen Fällen sahen die Richter gegen den VW-Konzern keine Ansprüche, die über eine Nachbesserung per Software-Update hinausgehen (Az. E 127-1/17(009)).
Es sei zwar von einer Täuschung auszugehen, eine Schädigung der Allgemeinheit etwa durch höhere Emissionswerte aber könne nach deutschem Recht nicht von einzelnen Fahrzeugkäufern geltend gemacht werden, hieß es zur Begründung. Auch eine Wertminderung speziell der betroffenen Diesel-Fahrzeuge sei nicht feststellbar. Eine Berufung ließen die Richter in beiden Fällen zu.
Stand: 08.12.2025
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