Regelungen zur Kurzarbeit werden bis Dezember 2021 verlängert
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Die große Koalition plant, die Regelungen zum erleichterten Zugang für die Kurzarbeit bis Ende 2021 zu verlängern und eine Bezugsdauer von 24 Monaten zu ermöglichen. Aktuell dürften allerdings nicht allzu viele Kfz-Betriebe auf die Verlängerung angewiesen sein. Auch die Aussetzung der Anzeigepflicht bei drohender Insolvenz soll verlängert werden.

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes während der Corona-Krise soll von regulär zwölf auf 24 Monate und längstens bis Ende 2021 verlängert werden. Darauf haben sich am Dienstagabend die Koalitionspartner von CDU und SPD geeinigt. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will die Pläne am Mittwoch dem Bundeskabinett vorlegen.
Gleichzeitig sollen auch die derzeitigen Regeln zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verlängert werden. Regulär wird zunächst 60 Prozent des ausgefallenen Nettogehaltes gezahlt, Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent. Die Leistung steigt ab dem vierten Monat zunächst auf 70 Prozent bzw. 77 Prozent des Nettoverdienstes. Ab dem siebten Monat werden dann 80 bzw. 87 Prozent des Nettogehaltes gezahlt. Für die Leistungen kommt die Bundesagentur für Arbeit auf.
Die Bundesregierung hatte im Juni 2020 den leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen, um Unternehmen in der Corona-Pandemie zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Die Regelung galt rückwirkend ab 1. März und war bis Ende 2020 gültig.
Der erleichterte Zugang ermöglichte es Betrieben unter anderem, bereits dann Kurzarbeit anzumelden, wenn mindesten zehn Prozent der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen waren. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein, um Kurzarbeit beantragen zu können.
Verlängerung ist umstritten
Die verlängerte Bezugsdauer soll für Betriebe gelten, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert werden. Für die Dauer der Kurzarbeit übernimmt bis 30. Juni 2021 die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge komplett, die Arbeitgeber sonst für ihre betroffenen Mitarbeiter allein tragen müssen.
Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 erhalten Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben die Sozialversicherungsbeiträge nur zur Hälfte erstattet. Eine hundertprozentige Erstattung wird jedoch gewährt, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierungsmaßnahme stattgefunden hat.
Die Verlängerung der erleichterten Zugangsregelungen für die Kurzarbeit ist politisch nicht unumstritten. Kritiker warnen, das Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen führe in vielen Fällen dazu, dass unabhängig von der Corona-Krise angeschlagene Betriebe künstlich am Leben erhalten blieben und damit einen Strukturwandel verhindert werde.
Kurzarbeit im Kfz-Gewerbe derzeit kein großes Thema
Auch im Kfz-Gewerbe wurde im März 2020 großflächig Kurzarbeit eingeführt. Wegen der angespannten finanziellen Lage hatten laut einer Umfrage des ZDK im März rund 70 Prozent der Autohäuser und Kfz-Betriebe Kurzarbeit für 70 bis 90 Prozent der Belegschaft beantragt. Allerdings stammen diese Zahlen aus dem Zeitraum, als die Autohäuser aufgrund des Lockdowns geschlossen hatten. Inzwischen zeichnet sich seit der Lockerung wieder eine leichte Entspannung im Kfz-Gewerbe ab.
„Als Instrument in der Akutphase der Corona-Krise war die Kurzarbeit sehr wirksam und hat unseren Betrieben geholfen. Inzwischen ist der Handel zum Glück wieder gut angelaufen, sodass momentan die Kurzarbeit in unserer Branche kein großes Thema mehr ist. Die Probleme, mit denen die Händler aktuell kämpfen, haben andere Ursachen, beispielsweise die Verschleppung der Kfz-Zulassungen durch eingeschränkte Öffnungszeiten der zuständigen Ämter“, sagt ZDK-Geschäftsführerin Antje Woltermann.
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