Das OLG Hamm führt hierzu in den Entscheidungsgründen wörtlich aus:
„Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen der Nichtabnahme des neuen Wohnmobils aus §§ 433, 323 Abs. 1, 325, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, der sich nicht nur auf den vom Landgericht angenommenen Betrag von 3.295,00 Euro, sondern auf die eingeklagten 6.179,25 Euro beläuft.
Nachdem die Beklagte ihre eigenständige, auf Klageabweisung gerichtete Berufung zurückgenommen hat, steht zwischen den Parteien letztlich nicht mehr im Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages über das Wohnmobil vom Typ D zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag nicht durch Übersendung der Auftragsbestätigung vom 27.09.2013 zustande kam. Diese Bestätigung enthielt wegen des Mehrpreises für das ESP eine inhaltliche Abänderung und ging auch erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist bei dem verstorbenen Ehemann der Beklagten ein, so dass es gem. § 150 BGB als neues Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages anzusehen war (Reinking/Eggert Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rnrn. 32f). Ebenfalls ohne Rechtsfehler war die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten dieses Angebot einschließlich der Zuzahlung von 400,00 Euro angenommen haben muss, weil er ansonsten nicht die Zulassung des neuen Wohnmobils auf seinen Namen veranlasst und sich zum Austausch der Wohnmobile auf den Weg zur Klägerin begeben hätte.
Der Kaufvertrag ist auch nicht nachträglich weggefallen. Aufgrund der persönlichen Anbahnung auf dem Messestand lag einerseits kein widerrufliches Fernabsatzgeschäft i.S.d. § 312b BGB a.F. vor. Und andererseits wurde auch hinsichtlich des vom Ehemann der Beklagten am 01.09.2013 unterzeichneten Darlehensvertrages nicht innerhalb der 14-tägigen Frist der §§ 495, 355 BGB ein sich auf den damit verbundenen Kaufvertrag auswirkender Widerruf erklärt.
Damit war der verstorbene Ehemann der Beklagten aus dem Kaufvertrag über das neue Wohnmobil zur Abholung des Fahrzeugs und zur Kaufpreiszahlung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er unfallbedingt nicht nachgekommen. Und auch die Beklagte hat dies trotz der gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB bis zum 03.02.2014 gesetzten Frist nicht nachgeholt. Deshalb konnte die Klägerin am 25.03.2014 gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und gem. § 325 BGB daneben Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 281 BGB).
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs belief sich entsprechend der Regelung in Ziff. V. der Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15 Prozent des Kaufpreises, also auf 6.179,25 Euro.
Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgte der Abschluss des Kaufvertrages über das neue Wohnmobil i.S.d. § 305 BGB unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Zwar beruhte der Vertragsschluss nicht mehr im eigentlichen Sinne auf dem ursprünglichen Bestellschein vom 01.09.2013, sondern auf der verspäteten und inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung vom 27.09.2013, die gem. § 150 BGB als neues Angebot anzusehen war. Diese Auftragsbestätigung enthielt keinen - erneuten - Hinweis auf die beabsichtigte Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite des Bestellscheins abgedruckt waren. Darauf kommt es aber nicht an, denn nach § 305 Abs. 2 BGB müssen der Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme "bei Vertragsschluss" vorliegen. Für den Vertragsschluss sind nicht nur die gewechselten Willenserklärungen als solche maßgeblich, sondern auch Vorfelderklärungen, die wesentliche Vertragsbestandteile beinhalten. So war auch im Streitfall das ursprüngliche Bestellformular für den Erwerb des Wohnmobils nicht bedeutungslos, sondern aus ihm gingen nach wie vor die Angaben zu dem Wohnmobil und der Kaufpreis hervor, der lediglich wegen des ESP im Nachhinein um 400,00 Euro angehoben wurde. Dementsprechend musste auch der in diesem Bestellformular enthaltene und vom Ehemann der Beklagten zur Kenntnis genommene Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht noch einmal wiederholt werden; dieser Hinweis wirkte vielmehr bis zum letztendlichen Vertragsschluss fort (Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, 6. Aufl. 2013, § 305 Rnr. 101).
Die in den Verkaufsbedingungen der Klägerin vorgesehene Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtabnahme war gem. § 309 Nr. 5 BGB zulässig, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offenhielt, den Nichteintritt des Schadens bzw. eine geringere Schadenshöhe nachzuweisen (Reinking/Eggert a.a.O Rnr. 369). Insbesondere wird bei Kauf eines Neufahrzeugs auch eine Schadenspauschale von 15% des Kaufpreises der Höhe nach für angemessen erachtet (BGH NJW 2012, 3230).
Entgegen der Einschätzung des Landgerichts lag auch kein unstreitiger Sachvortrag vor, der es prozessual geboten hätte, statt der eingeklagten Pauschale lediglich einen geringeren Schadensbetrag zuzuerkennen.
Dabei mag dahinstehen, ob die Beklagte sich prozessual gesehen die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin zu eigen gemacht hat, er habe das streitgegenständliche Wohnmobil später an einen anderen Kunden für 37.900,00 Euro veräußert.
Denn jedenfalls stellte die Differenz zwischen diesem Betrag und dem mit Herrn L vereinbarten Kaufpreis von 41.195,00 Euro nicht den einzig relevanten Posten im Rahmen einer konkreten Schadensberechnung dar.
Bereits aus dem vorgerichtlichen Schreiben der Klägervertreter vom 25.03.2014 ging hervor, dass die Klägerin - wie sie auch in der Berufungsinstanz betont - von einem Schaden ausgeht, der deutlich über der geltend gemachten Pauschale liegen soll.
Die Klägerin legt dazu mit der Berufungsbegründung dar, dass sie seinerzeit 28.343,01 Euro netto für den Einkauf des Wohnmobils bei dem Hersteller U habe aufwenden müssen. Durch den Weiterverkauf an Herrn L habe sie einen Nettobetrag von 34.617,65 Euro vereinnahmen können, so dass eine rechnerische Differenz von 6.274,64 Euro zu konstatieren sei.
In diesem Zusammenhang konnte das Kompensationsgeschäft mit dem anderweitigen Käufer des streitgegenständlichen Wohnmobils nicht als schadensmindernd angesehen werden, weil eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass dieser Käufer sich ansonsten für den Erwerb eines anderen Neufahrzeugs entschieden hätte (BGH NJW 2000, 1409 - juris-Tz. 12). Dieses Zusatzgeschäft ist der Klägerin nicht ausschließbar entgangen mit der Folge eines insoweit entstandenen weiteren Schadens.
Außerdem konnte die Klägerin den mit Herrn L vereinbarten Nettokaufpreis von 34.617,65 Euro nicht bereits Anfang November 2013 vereinnahmen; vielmehr ist ihr ein anderweitiger Verkauf des Wohnmobils erst im April 2014 gelungen. Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin nicht ausschließbar ein zusätzlicher Zinsschaden entstanden.
Außerdem geht die Klägerin bei ihrer alternativ angeführten konkreten Schadensberechnung davon aus, dass ihr durch den unterbliebenen Einkauf des bis dahin von Herrn L genutzten Wohnmobils noch ein Weiterveräußerungsgewinn von 3.000,00 Euro entgangen sei.
Der mit der Nichterfüllung des Kaufvertrages zusammenhängende tatsächliche Schaden soll sich also nicht auf einen vermeintlich unstreitigen Betrag von 3.295,00 Euro belaufen, sondern auf eine behauptete Größenordnung von über 12.000,00 Euro.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang erstinstanzlich umgekehrt die Behauptung aufgestellt hatte, der Klägerin sei praktisch gar kein Schaden entstanden, weil es ihr gelungen sei, das Wohnmobil sofort nach der Rücktrittserklärung für 40.795,00 Euro zu verkaufen, war das Landgericht nicht gehalten dem darauf bezogenen Beweisantritt der Beklagten - "Zeugnis des Geschäftsführers T" - nachzugehen. Zum einen hatte der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung gerade bekundet, dass die Weiterveräußerung nur für 37.900,00 Euro erfolgt sei. Und zum anderen stellte diese Differenz - wie eben dargelegt - ohnehin nur einen Rechenposten bei der Bestimmung des eigentlichen konkreten Schadens dar.
Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht von der zur Vermeidung einer konkreten Schadensdarlegung eingeklagten 15-prozentigen Pauschale von 6.179,25 Euro ausgehen müssen.
Ein darüber hinausgehender weiterer Schadensersatzanspruch wegen des unterbliebenen Ankaufs des gebrauchten Wohnmobils konnte der Klägerin dagegen nicht zuerkannt werden.
Soweit das Landgericht im Rahmen der anhängigen Stufenklage die ersten beiden Stufen übersprungen und einen Schadensbetrag von 1.500,00 Euro zuerkannt hat, ist diese Verurteilung der Beklagten trotz deren Berufungsrücknahme nicht in Rechtskraft erwachsen.
Denn die Klägerin hat ihrerseits die Stufenklage unverändert aufrecht erhalten und daraus in der Berufungsinstanz lediglich die Auskunftsanträge gestellt. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, die zuerkannten 1.500,00 Euro nicht als Mindestschaden akzeptieren zu wollen, sondern statt dessen einen Schadensersatzanspruch zu verfolgen, dessen Höhe erst zu einem späteren Zeitpunkt beziffert werden soll.
Die Klägerin kann aber neben der eingeklagten und vollumfänglich zuzusprechenden 15-prozentigen Schadenspauschale von 6.179,25 Euro nicht noch einen weiteren Anspruch geltend machen, der i.S.d. § 285 BGB auf etwaige von der Beklagten erhaltene Ersatzleistungen für das gebrauchte Wohnmobil bezogen ist.
In der Konstellation des Erwerbs eines Neufahrzeugs bei gleichzeitiger Inzahlunggabe des Altfahrzeugs geht die Rechtsprechung von einem einzigen einheitlichen Kaufvertrag aus, bei dem der Käufer die Gelegenheit erhält, einen Teil des Kaufpreises durch Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen; diese Einheitlichkeit gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - zwei verschiedene Vertragsurkunden aufgesetzt werden (BGH NJW 2008, 2028 - juris- Tz. 12; Senat NJW-RR 2009, 1505 - juris-Tz. 14; Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 1494ff).
Nachdem die Klägerin von diesem einheitlichen Kaufvertrag mit Erklärung vom 25.03.2014 zurückgetreten ist, ist bereits fraglich, woraus sich ein fortbestehender Anspruch der Klägerin auf Übereignung und Übergabe des G-Wohnmobils ergeben soll, der wiederum Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des stellvertretenden commodum wäre.
In jedem Fall wäre aber ein mit der unterbliebenen Hereinnahme des Gebrauchtfahrzeugs zusammenhängender wirtschaftlicher Nachteil der Klägerin lediglich ein Posten bei der Berechnung des konkreten Schadens, der aus der Nichterfüllung des - einheitlichen - Kaufvertrages resultieren soll.
Einen solchen konkreten Schaden macht die Klägerin aber gerade nicht geltend; sie verfolgt vielmehr stattdessen - mit Erfolg - den Anspruch auf Ersatz der in ihren Verkaufsbedingungen vorgesehenen Schadenspauschale. Eine doppelte Abrechnung sowohl des pauschalierten als auch des konkreten Schadens ist ihr verwehrt.“
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