Dass die Corona-Reinigung eines reparierten Unfallfahrzeugs vor der Abholung durch den Kunden von der Versicherung übernommen werden muss, ist unstrittig. Wenn sich aber Servicekräfte schon zuvor mit einer Desinfektionsmaßnahme schützen wollen, geht das auf die Werkstatt – so sehen das die Gerichte.
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