Das neue Kaufrecht Weitere Details

Von Silvia Lulei RA Joachim Otting

Aktualisierte Tipps für die „Vor-und-eigens“-Informationen und die verbindliche Bestellung.

Seit dem 1.1.2022 gibt es einiges mehr zu beachten, bevor der Kaufvertrag unterzeichnet wird.
Seit dem 1.1.2022 gibt es einiges mehr zu beachten, bevor der Kaufvertrag unterzeichnet wird.
(Bild: Martin Barraud/Cala Image - adobe.stock.com)

In der Dezember-Ausgabe von »Gebrauchtwagen Praxis« gab es Formulierungstipps für die Umsetzung der sogenannten „Vor-und-eigens“-Information, die mit dem neuen Kaufrecht gemäß § 476 Abs. 1 BGB notwendig wurde. Sie ist eine zusätzliche vorvertragliche Informationspflicht, in der alles aufgeführt ist, das von der üblichen Beschaffenheit abweicht. In der verbindlichen Bestellung müssen sich diese aufgeführten Punkte lückenlos wiederholen. Das gilt ausschließlich für Kaufverträge ab dem 1.1.2022, bei denen der Käufer Verbraucher ist. Die Liste der Formulierungshilfen war im Dezember aber noch nicht abgeschlossen. Durch den Kontakt mit Händlern ergeben sich immer weitere Fragestellungen und Ergänzungen.

Der Einstieg ist immer gleich: Der Einstieg für alle Formulierungen im „Vor-und-eigens“-Dokument kann lauten*: