Urteil Wertminderung beim Youngtimer

Von Steffen Dominsky dpa/tmn |

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Eine Kfz-Versicherung möchte nicht zahlen: „Wertminderung bei einem 19 Jahre alten Auto?“, fragt sich die Assekuranz. Doch ein Gericht entschied im Sinne des Unfallopfers.

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschied kürzlich in Sachen Wertminderung bei einem Youngtimer.
Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschied kürzlich in Sachen Wertminderung bei einem Youngtimer.
(Bild: picture alliance / dpa)

Ein unverschuldeter Unfall ist eine ärgerliche Sache, auch wenn es nur um einen Blechschaden geht. Als Geschädigter hat man einen Anspruch auf Schadenersatz. Der umfasst in aller Regel bei einem Fahrzeug auch eine Wertminderung. Doch gilt das auch bei einem 19 Jahre alten Auto? „Ja!“ sagte kürzlich das Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd (AZ 5 C 626/20). Auch bei einem älteren Auto können Geschädigte nach einem Unfall Anspruch auf Wertminderung haben. Selbst dann, wenn der Wagen bereits als sogenannter Youngtimer gehandelt wird.

Der Fall: Ein 19 Jahre alter BMW 750i wurde bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt. Der Sachverständige ermittelte nicht nur einen Reparaturschaden von rund 5.500 Euro. Sondern er führte auch eine Wertminderung von 1.000 Euro an. Die gegnerische Versicherung wollte letztere aber nicht bezahlen. Sie war der Meinung, bei einem 19 Jahre alten Auto könne keine Wertminderung mehr anfallen.

Das sah das Gericht anders. Es habe sich bei dem Unfallwagen um einen sogenannten Youngtimer gehandelt, der vor dem Geschehen in einem einwandfreien Zustand ohne Vorschäden war. Auch hatte das Auto nur rund 63.000 Kilometer auf dem Tacho gehabt. Die Minderung des Marktwerts ist nach den Angaben des Sachverständigen mit einer Summe von 250 Euro angemessen. Die technische Wertminderung wurde mit 750 Euro angegeben. Denn seine für den Wert von Youngtimern wichtige Originalität habe der Wagen durch die Reparatur verloren. Das Gericht erachtete daher die ermittelte Zahlung von 1.000 Euro für angemessen.

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