Die bekannte Zustandsnote für Oldtimer führt im Rahmen eines Kaufvertrags automatisch zu einer Beschaffenheitsvereinbarung. Bevor die zum Eigentor für den Verkäufer wird, sollte er sie besser weglassen, als eine falsche Angabe zu veröffentlichen.
Hat der Verkäufer eines Oldtimers eine Zustandsnote angegeben, muss das Fahrzeug dieser auch entsprechen.
Young- und Oldtimer sind ein interessantes Segment des Gebrauchtwagenhandels. So manches Autohaus hat dafür eigens eine Unternehmenssparte gegründet – oft sind Klassikfahrzeuge das private Hobby vieler Händler. Doch trotz aller Begeisterung für Fahrzeuge mit Geschichte birgt das Geschäft mit Old- und Youngtimern auch Risiken. Häufig geht es dann um die Zustandsnoten der Oldies. Genau über die ist ein Händler mit einem Käufer in Streit geraten, dessen Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich zurückgewiesen wurde. Die zugrundeliegende Entscheidung fällte das OLG Köln am 7. Juni 2016 ( Az. 25 U 29/15). Das Urteil zeigt insbesondere im Hinblick auf die Frage der Zustandsnoten einige beachtenswerte Grundsätze auf.
Die Zustandsnote und ihre Bedeutung
Ein offenbar nicht seriös restaurierter Porsche wurde vom Händler annonciert und als „Zustand 1“ beschrieben. Nach der in Fachkreisen anerkannten Definition von Classic-Data bedeutet Zustand 1: „Makelloser Zustand. Keine Mängel, Beschädigungen oder Gebrauchsspuren an der Technik und an der Optik. Komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug. Wie neu oder besser*. Sehr selten. (*Anmerkung zu „oder besser“: Durch die heutigen technischen Möglichkeiten (z. B. Schweißarbeiten, computergestützte Messtechniken) sowie die veränderten Materialien (z. B. Lack, Oberflächenveredelung) und einen umfangreichen Korrosionsschutz kann ein komplett restauriertes Fahrzeug den Zustand der Erstauslieferung übertreffen.)“
Obwohl im Kaufvertrag keine Angabe zum Zustand des verkauften Porsche gemacht wurden, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Angabe in der Annonce, aufgrund derer Verkäufer und Käufer überhaupt in Kontakt kamen, als Zusicherung des Zustandes angesehen. Somit wurde die Beschreibung „Zustand 1“ zum Vertragsbestandteil.
Die Zustandsbenotung hat bei historischen Fahrzeugen großen Einfluss auf die Preisgestaltung. Diese Sicht des OLG Köln deckt sich mit der Rechtsprechung des BGH, wonach Angaben in einer Annonce Vertragsbestandteil werden, wenn sie im Vertrag nicht gleichwertig berichtigt werden (zuletzt BGH, Urteil vom 27.09.2017, Az. VIII ZR 271/16, Stichwort: Opel Adam Slam oder Jam). Umgekehrt berichtigt das Schweigen des Vertrages nicht das Reden der Annonce.
Der verkaufte Porsche hatte bei Weitem nicht die Qualität einer Zustandsnote 1. Das erneuerte Bodenblech war selbst angefertigt und mit Merkmalen des Nachfolgemodells versehen. Auch andere Blechteile und die Aufnahme der vorderen Stoßstange waren angepasste Teile aus dem Zubehörhandel. Das Fahrzeug trug Spuren eines schlecht reparierten Unfallschadens. Ob eine Verdrehung der Karosserie Folge des Unfalls oder des unfachmännischen Einschweißens des Bodenblechs war, blieb offen. Der Motor war aus verschiedenen Bauteilen zusammengestückelt.
Kann sich der Verkäufer entlasten?
Der Verkäufer verteidigte sich damit, der Annonce sei eine umfangreiche Fotodokumentation der Restaurierung beigefügt gewesen. Daraus hätte der Käufer erkennen können, dass das Fahrzeug nicht im Zustand 1 war. Dem begegnete das Gericht, dass sich der Käufer auf die Zustandsnotenangabe des Verkäufers verlassen dürfe, und warum der Verkäufer überhaupt die Zustandsnote 1 annonciert habe. Die wenig zufriedenstellende Zinssituation bei Kapitalanlagen hat dem Young- und Oldtimermarkt auch Interessenten zugeführt, die keine Autokenner sind, sondern einen Oldtimer haben möchten, weil das derzeit in Mode ist. Wer dann beim vermeintlichen Fachmann kauft, wird Restaurierungsfotos nicht einordnen können – eine Zustandsnote, die man googeln kann, dagegen schon.
Beispiel für die Minderungsberechnung
Der Käufer wollte das Fahrzeug trotz aller Mängel. Daher trat er nicht vom Kaufvertrag zurück, sondern erklärte die Minderung des Kaufpreises. Den Minderungsbetrag legte das Gericht fest. Der Kaufpreis für den Porsche betrug 70.000 Euro. Der Gerichtsgutachter taxierte den Wert eines solchen Fahrzeugs mit Zustandsnote 1 auf 85.000 Euro. Tatsächlich habe das Objekt zum Übergabezeitpunkt nur die Note 4 verdient, was einem objektiven Wert von 30.000 Euro entsprach. Nach der vom OLG Köln herangezogenen und in ständiger Rechtsprechung auch vom BGH verwendeten Formel (Geminderter Preis = Wert der mangelhaften Sache x vereinbarter Preis: Wert der mangelfreien Sache) errechnet sich ein Minderungsbetrag von 24.706 Euro.
Stand: 08.12.2025
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Dieser Betrag ist vom bezahlten Betrag von 70.000 Euro zu subtrahieren. Also musste der Verkäufer 45.294 Euro zurückzahlen. Diese Entscheidung des OLG Köln wird vielfach veröffentlicht. Das mag manchen Käufer auf die Idee bringen, im Nachhinein den Kaufpreis „korrigieren“ zu wollen. Daher sollte die Zustandsnote in der Annonce nur genannt werden, wenn sich der Verkäufer ganz sicher ist.
Joachim Otting ist Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Schadenersatzrecht, Kaskorecht und Autokaufrecht. Zudem ist er seit 2010 Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen Geislingen, Fachbereich Automobilwirtschaft.