Außerdem stellte das OLG Koblenz auch fest, dass der Anspruch des Klägers längst verjährt war. Die Beklagte habe auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Eine Zurechnung etwaigen arglistigen Verhaltens von Mitarbeitern der VW AG an die Beklagte finde nicht statt. Es lägen keinerlei Besonderheiten in der Automobilbranche in dem Verhältnis zwischen Hersteller und Automobilhändler vor, die eine derartige Zurechnung begründen könnten. Der Hersteller (VW AG) wäre ersichtlich nicht im Pflichtenkreis des beklagten Händlers tätig geworden.
Weder kam demnach eine Zurechnung nach § 278 BGB noch über § 123 Abs. 2 BGB (analog) in Betracht. Die Ansprüche des Klägers seien demnach spätestens nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt.
Auch deliktische Ansprüche sah das OLG Koblenz als nicht gegeben an. Darüber hinaus hielt der Senat den Antrag des Klägers auf Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ für zu unbestimmt. Vor diesem Hintergrund wurde die Berufung zurückgewiesen.
Bedeutung für die Praxis
Noch immer sind unzählige Klagen von Fahrzeugkäufern von Modellen mit den Motoren des Typs EA 189 vor den Gerichten anhängig. Bei dem vorliegenden Urteil liegt eine die Berufung des Klägers zurückweisende Entscheidung eines Oberlandesgerichts vor. Wesentliche Aussagen in dieser Entscheidung sind, dass nach Aufspielen des Software-Updates ein Mangel eines Fahrzeugs mit EA 189 Motor eigentlich nicht mehr begründbar ist.
Außerdem gilt gegenüber dem Fahrzeughändler die reguläre Verjährung von Sachmangelansprüchen innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs zu laufen.
Des Weiteren muss ein Anspruch auf Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs zum einen hinreichend substantiiert formuliert werden und zum anderen scheitert ein solcher Anspruch regelmäßig daran, dass eine entsprechende Nachlieferung eben gar nicht mehr möglich ist.
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