Entgegen der überwiegenden Rechtsprechung hat das Landgericht Hamburg einem Kläger das Recht auf ein Ersatzfahrzeug zugesprochen, obwohl bei dessen Wagen das Softwareupdate bereits aufgespielt war und das betroffene Fahrzeug nicht mehr produziert wird.
(Bild: VW)
In einem Dieselgate-Prozess hat das Landgericht (LG) Hamburg am 7.3.2018 einem Kläger das Recht auf ein Ersatzfahrzeug zugesprochen, obwohl bei seinem Wagen das Softwareupdate bereits aufgespielt worden war und das betroffene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Klage nicht mehr produziert wurde (AZ: 329 O 105/17).
Die Rechtsprechung lehnt derartige Ansprüche überwiegend ab. Problematisch für das Autohaus ist bei solchen Entscheidungen, dass der Käufer im Falle eines Nachlieferungsanspruchs keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer schuldet.
Im verhandelten Fall vor dem LG Hamburg ging es um den Nachlieferungs-(Ersatzlieferungs-)anspruch für einen VW Tiguan 2.0 TDI, den der Kläger und Käufer am 2.4.2015 erworben hatte. Der Käufer hatte das Fahrzeug auch am 19.7.2016 dem Software-Update unterzogen.
Unstreitig war zwischen den Parteien, dass der VW Tiguan der ersten Generation, den der Käufer erworben hatte, nicht mehr hergestellt wird, sondern nur noch der VW Tiguan der sogenannten zweiten Generation. Es ging um die Frage, ob eine derartige Ersatzlieferung als unmöglich demgemäß anzusehen ist.
Das LG Hamburg gab – entgegen der Auffassung vieler anderer Gerichte und Oberlandesgerichte – der Klage auf Ersatzlieferung statt, dies mit folgender Begründung:
„1.) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style 4 Motion BM Techn. 2,0 TDI 103 kW (140 PS) 7-Gang DSG, FIN: ... Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Tiguan Sport & Style 4 Motion BM Techn. 2,0 TDI 103 kW (140 PS) 7-Gang DSG, FIN: ... gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs.1 Var.2 BGB.
Der Antrag des Klägers ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass es ihm darauf ankommt, ein gleichwertiges Fahrzeug mit der von ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewünschten Ausstattung zu erhalten. Die Beklagte kann den Nachlieferungsanspruch somit mit allen typengleichen Fahrzeugen des Modells VW Tiguan 2,0 TDI mit identischer Ausstattung wie das „Altfahrzeug“ des Klägers erfüllen (die Ausstattung ergibt sich aus Anlage K1).
A.) Das durch die Beklagte gelieferte Fahrzeug hatte bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs.1 BGB (so neuerdings auch OLG Köln in einem Hinweisbeschluss zu 18 U 112/17). Der vom Kläger erworbene Neuwagen entsprach nicht dem Leistungsversprechen des zwischen den Parteien am 12.7.2013 geschlossenen Kfz-Kaufvertrages. Das Fahrzeug war bei Gefahrübergang mangelhaft jedenfalls gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 3 BGB. Nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand nicht frei von Sachmängeln, wenn er sich nicht für die gewöhnliche Anwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Mangelhaft ist der Wagen im Echtbetrieb schon deshalb, weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxid-Werte unter Prüfbedingungen bedient hat.
Der Käufer eines Fahrzeugs kann im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit eines Neuwagenkaufs in jedem Fall davon ausgehen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs auf rechtmäßigem Wege eingehalten werden, ohne die Verwendung einer manipulierenden Software, die im Rahmen eines Prüflaufstandes einen Modus aktiviert, der nicht dem üblichen Betriebsmodus entspricht und in dem der Stickoxidausstoß reduziert wird (hierzu wie zum Folgenden LG Neuruppin, Urteil vom 24. Mai 2017 – 1 O 170/16 – unter Verweis unter anderem auf LG Regensburg, Urteil vom 4.1.2017, 7 O 967/16; LG Münster, Urteil vom 14.3.2016, 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 1.9.2016, 16 O 790/16 LG Aachen, Urteil vom 18.5.2016, 9 O 269/16). Dass im Fahrzeug des Klägers wie in allen mit dem entsprechenden Aggregat EA189 ausgestatteten Fahrzeugen eine solche manipulierende Software installiert wurde, ist unstreitig. Dass diese auch unzulässig ist, steht zur Überzeugung des Gerichts ausweislich der zur Akte gereichten Dokumente des Kraftfahrt-Bundesamtes fest, das den Hersteller verpflichtet hat, diese unzulässige Abschalteinrichtung unter Einhaltung der entsprechenden Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG zu entfernen. Dieser Mangel lag als produktionsbedingter auch bei Gefahrübergang vor, hier der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 BGB).
Der Durchschnittskäufer kann bei einem Autokauf erwarten, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Abgaswerte einhält, und zwar nicht nur durch eine beigefügte Software für den Prüfstand. Er kann erwarten, dass alle laufenden Prozesse auf dem Prüfstand auch im normalen Fahrbetrieb aktiv bleiben und der Prüfstand somit die reale Fahrsituation nachbildet. Dass, wie die Beklagte vorbringt, der Abgasausstoß zwischen Prüfstand und Straßenbetrieb auf natürliche Weise variiert, ist dabei bekannt aber insoweit unerheblich.“
Stand: 08.12.2025
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