Weil eine Händlerin mit einem bei Facebook veröffentlichten Bild eines Fahrzeugs aus Sicht des OLG Celle „unmittelbar Werbung“ betrieb und dabei keine Angaben zum CO2-Ausstoß machte, wurde sie zu einer Strafzahlung von 10.000 Euro verurteilt.
Weil eine Händlerin nach Ansicht des Oberlandesgerichtes (OLG) Celle bei einem auf Facebook geposteten Bild gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) verstoßen hat, verurteile sie das Gericht zu einer Zahlung von 10.000 Euro (OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, AZ: 13 U 15/17). Geklagt hatten Verbraucherschützer (gemäß § 4 UKlaG), die vor dem OLG Celle als Berufungsinstanz gegenüber der Beklagten (Autohaus) Unterlassung begehrten.
Das Autohaus hatte auf seiner Facebook-Seite ein von seinem Kunden eingesandtes Foto von dessen Pkw veröffentlicht. Unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells wurde die Aufnahme als „tolles Bild“ kommentiert. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und zog letztendlich vor Gericht.
Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Hannover vom 23.12.2016 (AZ: 15 O 25/16) legte der Kläger Berufung ein, sodass die Beklagte seitens des OLG Celle verurteilt wurde, „es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, zu unterlassen, Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, ohne dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieser Fahrzeugmodelle zu machen und sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem auf der Internetseite erstmalig Angaben zur Motorleistung (z. B. Hubraumangabe) gemacht werden, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für den ‚Seat L.‘“. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 10.229,34 Euro nebst Zinsen zu bezahlen.
Nach Ansicht des OLG Celle stand dem Kläger ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Der Anspruch resultiere aus der Pkw-EnVKV.
Danach müsse der Händler bzw. Hersteller Werbeschriften verwenden, welche sicherstellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen gemacht werden. Hier verwies das Gericht auf den Abschnitt 1 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV. Danach müssen für in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodelle Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus gemacht werden. Des Weiteren enthält die Anlage Vorgaben, in welcher Form diese Hinweise erfolgen müssen. Die Angaben müssen bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein wie der Hauptteil der Werbebotschaft.
Das OLG Celle ging auch davon aus, dass es sich bei dem via Facebook veröffentlichten kommentierten Kundenbild um Werbung handelte. Nach § 2 Nr. 11 der Pkw-EnVKV sei „Werbematerial“ jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werde.
Auf der Facebook-Seite des Autohauses erfolgte ein Eintrag des Kunden mit dem Inhalt: „H. de hat ein neues Foto zu dem Album "Fan Galerie" hinzugefügt ... um 16:20
Schon das nächste Fan-Bild...
T. S. hat hier seinen SEAT L. ... vor dem T. I. in einem tollen Bild festgehalten.
Ganz großes Dankeschön dafür!
Wir wollen mehr J... Mehr anzeigen“
Das OLG Celle sah dies als Werbung im Sinne der Pkw-EnVKV an. Demnach hätte sie Angaben über die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen enthalten müssen. Nicht nur die unmittelbare produktbezogene Werbung sei von der Vorschrift umfasst, sondern auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring.
Stand: 08.12.2025
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