EU-Verkaufslabel Neue Pflichten für Autohändler gelten auch für Onlinegeschäfte

Von Doris S. Pfaff 2 min Lesedauer

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Seit dem 27. September gelten im Autohandel neue verpflichtende Verkaufslabel. Die EU-Vorgabe betrifft nicht nur den stationären Handel, stellte der ZDK nun klar.

Die neuen EU-Verkaufslabel betreffen nicht nur den stationären Autohandel, sondern müssen  für Kunden auch bei ihrem Besuch in Onlineshops bzw. Onlineangeboten erkennbar sein. (Bild:  Promotor)
Die neuen EU-Verkaufslabel betreffen nicht nur den stationären Autohandel, sondern müssen für Kunden auch bei ihrem Besuch in Onlineshops bzw. Onlineangeboten erkennbar sein.
(Bild: Promotor)

Die seit dem 27. September geltende EU-Labelpflicht gilt nicht nur für den stationären Handel, sondern auch für Verträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Mit diesem von der EU-Kommission verwendeten technologieneutralen und weit gefassten Begriff ist jede Form von digitaler Software, Plattform oder Anwendung gemeint, über die Verbraucher Verträge mit einem Händler elektronisch anbahnen und abschließen können. Das stellte die Rechtsabteilung des ZDK klar.

Die EU-Labelpflicht gilt auch dann, wenn der Verbraucher mit dem Händler später keinen Kaufvertrag über ein Online-Verkaufsportal oder eine Online-Verkaufsplattform abschließt.

Für Fahrzeuge, die der Händler auf reinen Online-Werbeportalen oder -plattformen ohne Verkaufsabschlussfunktion einstellt, gilt die Labelpflicht hingegen nicht, so der ZDK.

Verkaufslabel auch bei Onlineshops

Die EU-Labelpflicht gilt wie berichtet somit überall dort, wo Fernabsatzverträge mit Verbrauchern digital geschlossen werden, z.B:

  • Eigene Händler-Online-Shops
  • Online-Marktplätze
  • Verkaufs-Apps für Smartphones oder Tablets
  • Social-Commerce-Schnittstellen: Direktkauf-Funktionen innerhalb von Social-Media-Kanälen (sofern dort Verträge direkt geschlossen werden können).

Im Umkehrschluss bedeutet das laut ZDK: Die EU-Labelpflicht gilt nicht auf reinen Online-Werbeportalen oder -plattformen, die lediglich der Präsentation von Fahrzeugen und der Anbahnung von Kontakten zwischen Händlern und Interessenten dienen, und bei denen ein Vertragsabschluss über das Portal oder die Plattform nicht vorgesehen ist.

Verkaufslabel gilt auch bei fehlendem Vertragsabschluss

Sofern Verträge über Online-Benutzeroberflächen mit Verkaufsfunktion abgeschlossen werden können, stellt sich die Frage, ob die EU-Label-Pflicht auch dann gilt, wenn es über diese nicht zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages mit einem Verbraucher kommt. Soweit dem ZDK bekannt, wird hierzu überwiegend die Meinung vertreten, dass die EU-Label-Pflicht in diesem Falle auch dann besteht, wenn es später zu keinem Vertragsabschluss kommt.

„Begründen lässt sich dies wie folgt: Die EU-Label wurden von der EU-Kommission eingeführt, damit Verbraucher mit deren Hilfe fundierte Entscheidungen treffen können. Daher muss Verbrauchern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, die EU-Label vor Abgabe ihrer Vertragserklärung zur Kenntnis zu nehmen. Die Pflicht zur Darstellung der EU-Label greift daher bereits im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses, nämlich in der Phase einer möglichen Vertragsanbahnung. Sie kann im Nachhinein nicht deshalb rückwirkend entfallen, weil es zu keinem Vertragsschluss gekommen ist“, so die ZDK-Rechtsabteilung.

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