Urteil Weicht die E-Reichweite zu stark ab, können Käufer das Auto zurückgeben

Von Silvia Lulei 3 min Lesedauer

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Verfehlt ein Elektroauto die versprochene Reichweite deutlich, kann das ein erheblicher Sachmangel sein – mit der Folge, dass der Käufer das Fahrzeug zurückgeben kann. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden.

Der Peugeot E-2008 GT kommt doch nicht so weit wie gedacht: Die deutliche Abweichung der Reichweite von den Herstellerangaben ist laut LG Wuppertal ein erheblicher Sachmangel. (Bild:  Peugeot)
Der Peugeot E-2008 GT kommt doch nicht so weit wie gedacht: Die deutliche Abweichung der Reichweite von den Herstellerangaben ist laut LG Wuppertal ein erheblicher Sachmangel.
(Bild: Peugeot)

Das Urteil des Landgerichts (LG) Wuppertal (18.12.2025 – Az. 10 O 282/23) stellt klar, dass eine deutlich geringere Reichweite als angegeben nicht bloß ärgerlich ist, sondern einen rechtlich relevanten Mangel darstellen kann. Bei dem Fahrzeug soll es sich laut Medienberichten um einen Peugeot E-2008 GT gehandelt haben; im veröffentlichten Urteil wird das Modell nicht ausdrücklich genannt.

Unter WLTP-Bedingungen hatte das Fahrzeug nur 282 Kilometer statt der beworbenen 332 bis 341 Kilometer erreicht, wie ein Sachverständiger feststellte. Die Abweichung lag also bei rund 18 Prozent. Das Gericht sah darin einen erheblichen Sachmangel und gestattete dem Käufer, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Händler muss das Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer 33.749,95 Euro nebst Zinsen zahlen.

Reichweite ist eine relevante Herstellerangabe

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass eine Reichweitenangabe nicht als bloße Werbung zu sehen ist. Vielmehr handele es sich um eine relevante Herstellerangabe, die die berechtigte Erwartung des Käufers prägen kann. Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mehrverbrauch bei Verbrennern an: Dort gilt eine Abweichung von mehr als zehn Prozent vom Normverbrauch als erheblicher Mangel.

Hersteller verweisen bei Reichweitenproblemen häufig auf Fahrweise, Wetter, Heizung, Klimaanlage, Geschwindigkeit, Ladeverhalten oder Batteriealterung. Diese Faktoren spielen zwar eine Rolle. Sie machen Reichweitenangaben aber nicht rechtlich bedeutungslos. Das Landgericht Wuppertal hatte zudem keine beliebige Alltagsfahrt bewertet. Der Sachverständige prüfte das Fahrzeug unter WLTP-Bedingungen. Damit wurden die Herstellerangaben mit demselben Maßstab verglichen, mit dem sie beworben wurden. Genau das macht das Urteil so bedeutsam.

Bei Batteriealterung schaut das Gericht genau hin

Auch die Batteriealterung spielte im Verfahren eine wichtige Rolle. Das Gericht stellte fest, dass die Reichweitenabweichung nicht einfach mit normaler Alterung erklärt werden konnte. Nach dem Gutachten wäre bei dem konkreten Fahr- und Ladeverhalten des Käufers eine Batteriedegradation von etwa 2,5 Prozent pro Jahr erwartbar gewesen. Nach drei Jahren wären also rund 7,5 Prozent normal gewesen. Tatsächlich lag die rechnerische Abweichung aber bei rund 17 bis 18 Prozent.

Hersteller und Händler können Reichweitenverluste nach diesem Urteil nicht mehr pauschal mit normaler Batteriealterung erklären. Vielmehr kommt es auf den konkreten technischen Zustand des Fahrzeugs an.

LG Osnabrück prüft Porsche-Taycan-Reichweite

Das Urteil des LG Wuppertal passt zu einem Verfahren der Kanzlei Stoll & Sauer vor dem LG Osnabrück, in dem es um einen Porsche Taycan 4 Cross Turismo geht. Der Käufer macht geltend, dass das Fahrzeug die beworbene Reichweite nicht erreicht.

Mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 8. April 2026 (Az. 5 O 1312/25) hat das LG Osnabrück eine Begutachtung angeordnet. Ein Sachverständiger soll prüfen, ob der Porsche Taycan die angegebenen WLTP-Werte von 482 Kilometern elektrischer Reichweite und 589 Kilometern innerorts tatsächlich erreicht. Der Beschluss ist noch kein Urteil, aber ein wichtiger Zwischenschritt: Das Gericht nimmt Reichweitenmängel beim Taycan als möglichen Sachmangel ernst.

Die Kanzlei Stoll & Sauer führt bereits zahlreiche Verfahren gegen Hersteller und Händler, bei denen zu geringe Reichweite, Batterieprobleme, Software-Eingriffe und Ladebeschränkungen im Mittelpunkt stehen. Die Verfahren zeigen, dass Reichweitenmängel bei Elektrofahrzeugen kein Randthema sind. Bei Porsche macht die Kanzlei in mehreren Verfahren erhebliche Reichweitenmängel beim Taycan geltend. In einzelnen Fällen werden Abweichungen von bis zu 35 Prozent beanstandet. Auch gegen Opel führt Stoll & Sauer ein Verfahren wegen massiver Reichweitenprobleme beim Opel Corsa-E. Nach Darstellung der Kanzlei schafft das Fahrzeug im Alltag nur rund 120 Kilometer statt der beworbenen 336 Kilometer WLTP-Reichweite. Bei Mercedes stehen vor allem Hochvoltbatterien, Brandgefahr und Rückrufmaßnahmen bei EQA und EQB im Mittelpunkt.

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Das Urteil des LG Wuppertal zeigt: Hersteller müssen sich an ihren Reichweitenangaben messen lassen. Werden zentrale Leistungsversprechen deutlich verfehlt, können Käufer Rechte haben – bis hin zur Rückgabe des Fahrzeugs.

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