Mehr Rechtssicherheit bei E-Gebrauchtwagen
Weniger Reichweite als gedacht ist kein Sachmangel
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Die Reichweite sorgt bei E-Gebrauchtwagen immer wieder für Ärger. Käufer orientieren sich an Herstellerangaben, doch im Alltag werden diese Werte nicht erreicht. Das OLG Celle hat jetzt klargestellt (Urteil vom 2.7.2026, Az. 7 U 85/24), dass ein alters- und nutzungsbedingter Kapazitätsverlust der Fahrzeugbatterie kein Sachmangel ist.
Bei einem gebrauchten Opel Corsa Electric mit einer Laufleistung von 8.485 Kilometern gaben Opel-Händler und Hersteller eine Reichweite von 337 Kilometern an. Doch die Käuferin des gebrauchten E-Autos stellte eine Abweichung von 20 bis 30 Prozent fest, forderte zunächst den Händler zur Nacherfüllung auf und erklärte dann den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die zentrale Frage war, ob die reduzierte Batteriekapazität und damit verbundene geringere Reichweite gegenüber der Herstellerangabe einen Sachmangel darstellt.
Das OLG Celle sagt nein. Zum einen haben die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB über eine bestimmte Reichweite getroffen. Zudem habe die Klägerin nicht bewiesen, dass der Verkäufer eine Reichweite von 337 Kilometern unter Verweis auf ein Verkaufsschild an einem anderen baugleichen Fahrzeug zugesichert habe.
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