Wer seine Kunden täuscht, indem er ihnen den tatsächlichen Preis für eine Ware oder Dienstleistung verschweigt, handelt rechtswidrig. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor.
Wer gegenüber seinen Kunden nur den Nettopreis nennt und die Mehrwertsteuer verschweigt, agiert rechtswidrig.
(Bild: Promotor)
Ob beim Restaurantbesuch, an der Würstchenbude oder beim Autohändler: Verbraucher in Deutschland müssen den tatsächlichen Preis für Waren und Dienstleistungen immer sofort transparent erkennen können – inklusive der Mehrwertsteuer. Dass die Mehrwertsteuer erst bei der Rechnung aufgeschlagen wird, ohne dass ein Kunde darüber vorab informiert wird, ist rechtswidrig. Das geht aus einem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Karlsruhe hervor, auf das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am Freitag hinwies. (Az. 14 0 31/20 KfH)
Im konkreten Fall hatte eine Autowerkstatt den Pauschalpreis für die Reparatur eines Lackschadens gegenüber einem Kunden im Februar auf 700 Euro beziffert. Als der Kunde das Auto abholen wollte, standen auf der Rechnung dann aber 833 Euro. In den vorausgegangen Gesprächen hätten die Mitarbeiter der Werkstatt dem Kunden nur den Nettopreis genannt und die Mehrwertsteuer verschwiegen, teilte die Verbraucherzentrale mit.
250.000 Strafe bei Zuwiderhandlung
Das Gericht untersagte der Werkstatt dieses Vorgehen in einem Urteil vom 1. Oktober unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten bei Zuwiderhandlung.
Die Verbraucherschützer argumentierten, hier sei nicht nur der Kunde getäuscht worden, sondern die Werkstatt habe sich auch einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft. Nur wenn der Gesamtpreis von vorneherein transparent erkennbar sei, könnten Verbraucher nämlich verschiedene Angebote miteinander vergleichen.
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Stand vom 15.04.2021
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