OE-Serviceportale
Zum Glück gezwungen
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Autohersteller müssen freien Werkstätten technische Informationen zugänglich machen. Welchen Umfang diese haben und welche Zusatzleistungen es gibt, ist jedoch sehr unterschiedlich – ein Überblick.
Kein Kind will freiwillig zum Schwimmkurs. Das Wasser ist zu kalt, der Lehrer zu streng, und überhaupt: Warum eigentlich? Es gibt Tränen am Beckenrand, Diskussionen im Auto, und ohne ein Eis danach geht sowieso nichts. Und dann, im nächsten Sommer, ist genau dieses Kind nicht mehr aus dem Wasser zu bekommen. Gezwungen wurde es trotzdem – zu seinem Glück.
An das trotzige Kind am Schwimmbecken könnte man auch denken, wenn es um das frühere Verhältnis zwischen Automobilherstellern und freien Werkstätten geht. Denn freiwillig hat kein Hersteller seine technischen Daten, Reparaturinformationen, Wartungspläne und Diagnosegeräte für den unabhängigen Aftermarket geöffnet. Es brauchte den Gesetzgeber: erst die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 1400/2002, dann die Euro-5/6-Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit ihrer verbindlichen Pflicht zum „uneingeschränkten, standardisierten und nichtdiskriminierenden“ Zugang – und heute Artikel 61 der Verordnung (EU) 2018/858, die seit September 2020 gilt und Herstellerportale, Diagnosedaten, Softwarezugänge und sicherheitsrelevante Funktionen regelt. Jeder dieser Schritte wurde begleitet von Widerstand, von Verzögerungstaktik, von Vorgaben, die formal erfüllt und praktisch unbrauchbar waren.
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