UrteilAnbieter von „Auto-Abos“ müssen CO2-Ausstoß angeben
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dpa
Erfolg für die Deutsche Umwelthilfe: Die Pkw-EnVKV gilt nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I auch für Auto-Abos. Anbieter müssen daher auch in Werbeanzeigen für neue Modelle die entsprechenden Angaben machen.
(Bild: gemeinfrei)
Anbieter von Auto-Abos müssen nach einem Urteil des Landgerichts München I bei Werbeanzeigen für neue Modelle Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß machen. „Die Werbung ohne Angaben zur CO2-Emission verstößt gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV)“, entschied das Gericht am Donnerstag (Az.: 17 HK O 11810/20). „Erforderlich wäre, dass die CO2-Emissionen automatisch in dem Augenblick erscheinen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung auf der Webseite des beklagten Unternehmens angezeigt werden.“ Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bei einem Auto-Abo zahlt der Kunde einen monatlichen Festbetrag und bekommt dafür ein Auto gestellt. Die beklagte Firma hatte argumentiert, sie falle nicht unter die Pkw-EnVKV, weil es sich bei dem Abo nicht um eine Form des Leasings handle.
Das sah das Gericht anders. Auch wenn es Unterschiede zum klassischen Leasing gebe, müsse das Unternehmen - genau wie Leasinganbieter - die geforderten Angaben machen. Sinn und Zweck der Verordnung sei es zudem, dass beim Erwerb eines neuen Pkws auf den Verbrauch und die CO2-Emissionen geachtet werden soll, teilte das Gericht mit.
Es führte auch Gründe des Verbraucherschutzes an: Denn wenn Kunden des Auto-Abos neben der monatlichen Abogebühr außer für das Waschen und Tanken des Wagens keine weiteren Kosten tragen müssten, komme dem Kraftstoffverbrauch - und den in aller Regel damit einhergehenden CO2-Emissionen des Fahrzeugs - eine entscheidende Rolle zu.
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Stand vom 15.04.2021
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