Jaguar Land Rover droht Kartellbeschwerde

Autor / Redakteur: Andreas Grimm / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Üblicherweise erhalten Kfz-Betriebe einen Servicevertrag, wenn sie die markenspezifischen Standards erfüllen. Der Premiumimporteur sieht das jetzt anders - und beruft sich auf den Bundesgerichtshof.

(Foto: Archiv)

Eine Gruppe gekündigter Jaguar- und Land-Rover-Partner geht derzeit juristisch gegen den Premium-Importeur vor. Die Unternehmer werfen ihm vor, ihnen den Zugang zu einem Servicevertrag zu verweigern und damit gegen Kartellrecht zu verstoßen. Zur Wahrung ihrer Rechte haben diese derzeit 13 Händler Rechtsanwalt Tim Vogels von der Kölner Kanzlei Dr. Vogels Rechtsanwälte beauftragt, eine entsprechende Beschwerde beim Bundeskartellamt vorzubereiten.

Hintergrund ist die ordentliche Kündigung der deutschen Netze durch Jaguar Land Rover Deutschland im Mai 2011 mit Wirkung zum 31. Mai 2013. Dieser Schritt betraf alle deutschen Partner mit bestehenden Vertriebs- wie Serviceverträgen. Inzwischen hat Jaguar Land Rover Deutschland mit den meisten Partnern neue Verträge abgeschlossen. Einem kleineren Teil sei jedoch mitgeteilt worden, dass sie in der neuen Netzstruktur nicht mehr vorgesehen seien, heißt es in einem Schreiben des Anwalts. Zudem sei diesen Partnern mitgeteilt worden, dass sie sich kurz vor Ende des gekündigten Servicevertrages noch einmal dafür bewerben könnten.

Auf Anfrage von »kfz-betrieb ONLINE« bestätigte der Importeur, dass einigen Vertriebs- und Servicepartnern keine neuen Verträge angeboten worden seien und die Zusammenarbeit damit per Ende Mai auslaufe. Weiter heißt es, „uns liegen derzeit keine weiteren Informationen zu der angesprochenen Beschwerde beim Kartellamt vor, schon gar nicht eine solche Beschwerde selbst.“

Berufung auf das MAN-Urteil

Ausgelöst hat die Streitigkeiten zwischen den (gekündigten) Händlern und dem Importeur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2011, die als MAN-Entscheidung bekannt geworden ist. In diesem Fall war eine Nutzfahrzeug-Werkstatt nicht als Vertragswerkstatt von MAN autorisiert worden und hatte darin den Versuch von MAN gesehen, seine marktbeherrschende Stellung zu festigen. Der BGH hatte diese Ansicht allerdings verworfen (Az: KZR 6/09). Das Bundeskartellamt hatte dagegen im Verfahren darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht ein Zulassungsanspruch zum Service bestehe.

Auf diese BGH-Entscheidung beruft sich laut dem Schreiben nun Jaguar Land Rover Deutschland. Der Importeur habe den Partnern mitgeteilt, dass diese keinen Werkstattvertrag erhalten. „Diese Form der sog. quantitativen Selektion ist trotz der MAN-Entscheidungen im Automobilvertrieb außergewöhnlich“, sagte Vogels im Gespräch mit »kfz-betrieb ONLINE«. Nur Jaguar Land Rover wende das BGH-Urteil bei der Vergabe der Serviceverträge an.

„Alle anderen Hersteller und Importeure abgesehen von Porsche geben den Bewerbern, die die Kriterien erfüllen, einen Servicevertrag“, so Vogels. Mit gutem Grund, denn diese Vorgehensweise ergebe sich aus den Aussagen des Bundeskartellamts sowie der EU-Kommission, niedergelegt in den Leitlinien der bis zum 31. Mai 2013 geltenden GVO als auch in den im August 2012 erschienenen „Häufig gestellten Fragen“.

Aus Vogels Sicht hat der Importeur seit der Kündigung im Mai 2011 auf Zeit gespielt: „Zunächst wurde den Händlern mitgeteilt, dass man über ihre Anträge auf Serviceverträge nicht entscheide, weil ja noch gültige Verträge bestehen. Jetzt, kurz vor deren Auslaufen, sagt man ihnen, dass man sie nicht mehr will“, sagte er auf Anfrage. Ob und wie viele Händler neben den von ihm vertretenen Mandanten noch betroffen sind, konnte er nicht sagen.

Langwieriger Klageweg

Gegen diese jetzt deutlich gewordene Ablehnung als Servicepartner hatte bisher ein Händler ein Musterverfahren eingeleitet, das allerdings vom Landgericht Frankfurt mit Bezug auf das BGH-Urteil inzwischen abgewiesen wurde. Da weitere Verfahren durch die Instanzen nicht in absehbarer Zeit zu einer Entscheidung führen, wollen die gekündigten Partner parallel eine Beschwerde vor dem Bundeskartellamt einreichen. Stellt die Behörde im Zuge ihrer Amtsermittlungen einen Verstoß fest, werde es gegen den Importeur entsprechende Bußgelder verhängen.

Bereits die Einigung auf die neuen Händlerverträge hatte für anhaltende Verstimmung in Reihen der Händler gesorgt. Zunächst hatte der Händlerverband die Zustimmung zu den vorgelegten Verträgen verweigert, nach einem intensiven und nicht immer einfachen Dialog ein halbes Jahr später aber akzeptiert.

(ID:38870730)